Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Pressemeldung des BAG)

Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind. | Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind.

Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag – Folgenabwägung – Zu den Voraussetzungen, unter denen bereits im Verfahren nach § 32 Abs 1 BVerfGG eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten anzustellen ist (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.03.2025, AZ 2 BvE 7/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250317.2bve000725Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Erfolglose Eilanträge der Partei BSW im Organstreitverfahren bzgl des Fehlens von Rechtsbehelfen, die vor der Verkündung des amtlichen Endergebnisses auf die Korrektur von Auszählungsfehlern gerichtet sind – Rechtsschutz auch gegen etwaige Auszählungsfehler auf Wahlprüfungsverfahren beschränkt – Tenorbegründung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.03.2025, AZ 2 BvE 6/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000625Art 41 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 42 Abs 3 BWahlG