Untersagung einer Werbung für Fernbusreisen mit den Bezeichnungen „umweltfreundlich“ („milieuvriendelijk“) und/oder „klimafreundlich“ („klimaatvriendelijk“) durch das Umweltbundesamt; Ermittlung ausländischen Rechts – Fernbus in Belgien (Beschluss des BGH 1. Zivilsenat)

Beschluss vom 20.02.2025, AZ I ZB 26/24, ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB26.24.0Art 6 Abs 1 Buchst b EGRL 29/2005, Art 7 Abs 1 EGRL 29/2005, Art 7 Abs 4 Buchst a EGRL 29/2005, Art 3 Nr 1 EUV 2017/2394, Art 3 Nr 2 EUV 2017/2394

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Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen – Änderung der Rechtsprechung (Pressemeldung des BAG)

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH 17. Mai 2023 – XII ZB 533/22 -; 19. Oktober 2022 – XII ZB 113/21 -). Drängen sich solche Zweifel nicht auf, braucht der Rechtsanwalt demnach nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben auf Anfrage des Sechsten Senats mitgeteilt, dass auch sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen bzw. an einer etwaig abweichenden Rechtsauffassung nicht festhalten.