Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Außervollzugsetzung der Vorschrift des § 10 Abs 1 S 1 Nr 1a StAG (Bekenntnis des Antragstellers im Einbürgerungsverfahren zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands) – keine besonders schwerwiegenden Gründe für Aussetzung des Normvollzugs ersichtlich (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.12.2024, AZ 2 BvR 1524/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241223.2bvr152424

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RuStAG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1a RuStAG

Tenor

Der Antrag vom 5. November 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Nach Änderung der Regelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (Bundesgesetzblatt I Nummer 104) setzt die Einbürgerung neben dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nunmehr auch voraus, dass sich der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt.

2

Der Beschwerdeführer betreibt seit Anfang des Jahres 2024 ein Einbürgerungsverfahren und hat hierbei zunächst das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben. Nach Inkrafttreten der Neuregelung wurde er erneut zur Abgabe nunmehr beider Bekenntnisse aufgefordert. Im Übrigen liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen vor. Der Termin zur Übergabe der bereits ausgestellten Einbürgerungsurkunde ist für den 13. Januar 2025 bestimmt.

3

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Regelungen der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG in seinen Grundrechten aus Art. 3 GG, Art. 4 GG, Art. 5 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Protokoll Nr. 1 EMRK verletzt.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG nicht vorliegen.

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; 154, 1 <10 Rn. 25> – Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses – eA; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 154, 1 <10 Rn. 25>; stRspr). Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll. Ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 108, 45 <48>).

6

2. Zwar wahrt die Verfassungsbeschwerde die Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG lediglich, soweit sie sich gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG richtet. Ob sie im Übrigen unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, kann jedoch offen bleiben. Denn die gebotene Folgenabwägung ergibt keine besonders schwerwiegenden Gründe, die für die Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

7

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde später als begründet, müsste der Beschwerdeführer entscheiden, ob er erneut die nunmehr geforderten Bekenntnisse abgibt, um seine Einbürgerungsurkunde im Januar 2025 zu erhalten, oder sie verweigert und bis zur Entscheidung über die Hauptsache das Einbürgerungsverfahren nicht weiter betreibt. Dass eine dieser Entscheidungen derart nachteilige Folgen mit sich brächte, dass sie dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, trägt er nicht vor. Auch im Übrigen sind konkrete und besonders gewichtige Nachteile weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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b) Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe der Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache der Erfolg versagt, so käme ein verfassungskonformes Gesetz jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Ob und unter welchen Voraussetzungen in dieser Zeit Einbürgerungen in anderen Fällen vorgenommen würden, ist ungewiss.

9

c) Die Abwägung dieser jeweiligen Folgen fällt zugunsten der Anwendung der angegriffenen Vorschriften aus. Es bestehen keine besonders schwerwiegenden Gründe, die ausnahmsweise die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen hindern könnten, bevor geklärt ist, ob sie vor der Verfassung Bestand haben (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 108, 45 <51>; BVerfGK 6, 178 <181>). Im Gegenteil könnte die Außervollzugsetzung zahlreiche andere Einbürgerungsverfahren verzögern und damit den mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts verbundenen Zielen zuwiderlaufen.

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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.