Beschluss des BGH 10. Zivilsenat vom 23.12.2024, AZ X ZR 39/23

BGH 10. Zivilsenat, Beschluss vom 23.12.2024, AZ X ZR 39/23, ECLI:DE:BGH:2024:231224BXZR39.23.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 17. September 2024, Az: X ZR 39/23, Urteil
vorgehend BGH, 4. Juni 2024, Az: X ZR 39/23

vorgehend KG Berlin, 3. März 2023, Az: 14 U 16/22

vorgehend LG Berlin, 20. Dezember 2021, Az: 2 O 171/20

Tenor

Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 4. Juni 2024 hat es sein Bewenden.

Gründe

1

I.    Die Parteien haben über die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags über vier Kunstwerke gestritten. Mit Urteil vom 17. September 2024 hat der Senat die auf Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtete Klage abweichend von den Vorinstanzen abgewiesen.

2

Den Streitwert hat der Senat nach der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2024 auf 800.000 Euro festgesetzt.

3

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt mit seiner Gegenvorstellung, den Streitwert auf 2.504.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.

4

II.    Die Ausführungen in der Gegenvorstellung geben keinen Anlass, den Streitwert abweichend festzusetzen.

5

Die Festsetzung des Senats beruht auf den Angaben der Parteien, an denen sich auch das Landgericht und das Berufungsgericht orientiert haben. Der zugrunde gelegte Wert von 1 Million Euro stimmt zudem mit der Wertangabe im streitgegenständlichen Vertrag überein.

6

Das mit der Gegenvorstellung vorgelegte Gutachten, in dem ohne nähere Begründung ein höherer Wert angegeben wird, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die ursprünglich geäußerten Wertvorstellungen außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen.

Bacher                    Hoffmann                    Deichfuß

              Kober-Dehm                  Rensen

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