BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 19.12.2024, AZ VII ZR 130/22, ECLI:DE:BGH:2024:191224UVIIZR130.22.0
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 649 S 2 BGB vom 23.10.2008
Leitsatz
Eine Teilklage auf Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB a. F. ist unzulässig, wenn mit ihr nicht ein abgrenzbarer Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo, sondern lediglich einzelne unselbständige Rechnungsposten geltend gemacht werden.
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 25. April 2022, Az: 28 U 574/22 Bau
vorgehend LG München II, 23. Dezember 2021, Az: 3 O 1792/20 Arch
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2022 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 23. Dezember 2021 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Vergütung für nicht erbrachte Architektenleistungen aus abgetretenem Recht.
2
Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 12. August 2016 beauftragte die Beklagte die S. GmbH (nachfolgend: Zedentin) mit der Erbringung von Architektenleistungen zum Bauvorhaben „Revitalisierung G. -Center D. „. Nach § 4.1 des Vertrags, der eine stufenweise Beauftragung vorsah, verpflichtete sich die Zedentin zunächst zur Erbringung von Grundleistungen der im Vertrag näher beschriebenen Leistungsphasen 5 bis 7. Hinsichtlich der Vergütung wurde in § 6.4 des Vertrags für die Grundleistungen ein Pauschalpreis von 595.821,72 € netto vereinbart, wenn alle Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 erbracht werden. Sofern nicht alle Stufen beauftragt werden, sollte sich das Honorar ausgehend von dem Pauschalpreis nach den im Vertrag näher bezeichneten Prozentsätzen für die Grundleistungen richten. Unter § 15.2 des Vertrags heißt es: „Als Gerichtsstand wird Dresden vereinbart.“
3
Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2016 vorzeitig beendet. Die Zedentin erstellte daraufhin unter dem 29. Mai 2017 eine Schlussrechnung, die ein Honorar in Höhe von 1.056.341,99 € brutto für erbrachte Leistungen und in Höhe von weiteren 230.748,29 € für nicht erbrachte Leistungen ausweist und abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 142.688,83 € mit einer Resthonorarforderung in Höhe von 1.144.401,44 € abschließt.
4
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit einer im Jahr 2017 vor dem Landgericht Dresden erhobenen Klage (Az.: ) aus abgetretenem Recht der Zedentin Vergütung für erbrachte Leistungen. Der Antrag des Klägers in jenem Rechtsstreit lautet, die Beklagte zu verurteilen, an ihn „913.635,15 € von 1.144.401,44 €“ nebst Zinsen zu zahlen. Der Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen.
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Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 230.748,29 € aus abgetretenem Recht der Zedentin. Die Parteien streiten insoweit über die Zulässigkeit der Klage.
6
Auf Antrag des Klägers ist zunächst ein Mahnbescheid erlassen worden, in dem die Hauptforderung über 230.748,29 € antragsgemäß als „Restwerklohn i.S.v. § 649 S. 2 BGB für nicht erbrachte Leistungen aus Architektenvertrag vom 11.03./12.08.2016 …“ bezeichnet ist. Nach Widerspruch der Beklagten ist das Mahnverfahren an das Landgericht München II abgegeben worden. Das Landgericht hat mit Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage als unzulässig.
9
Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.
I.
10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
11
Die vom Kläger erhobene Teilklage sei zulässig.
12
Grundsätzlich stehe einem Gläubiger der Weg offen, eine Teilklage zu erheben. Erforderlich sei, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt gefasst sei und eine zweifelsfreie Festlegung erfolge, über welche Bestandteile eines Anspruchs eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergehen solle. Dies sei hier der Fall. Der gerichtlich geltend gemachte Teilbetrag sei betragsmäßig festgelegt und thematisch auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen begrenzt. Der Kläger verfolge damit den entgangenen Gewinn aus einem gekündigten Werkvertrag, der – was sich bereits aus § 648a Abs. 6 BGB n.F. ergebe – unproblematisch individualisierbar sei.
13
Der Teilklage stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Vergütungsanspruch um einen einheitlichen Anspruch handele, der aus unselbständigen Rechnungsposten bestehe. Vielmehr stehe es dem Gläubiger offen, eine Klage auf unselbständige Rechnungsposten zu beschränken, um zügig zu einem Titel zu kommen. Dies sei in Unfallprozessen so, gelte aber auch im Werkvertragsrecht. Dem entspreche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. September 1998 – VII ZR 160/96, BauR 1999, 265), eine Schlussrechnung bei Teilprüfbarkeit als teilfällig anzusehen und zur Grundlage einer verurteilenden Entscheidung zu machen sowie die Klage im Übrigen als derzeit unbegründet abzuweisen.
14
Der Umstand, dass es sich bei dem Vergütungsanspruch um eine Saldoforderung handele, stehe der Zulässigkeit der Teilklage ebenfalls nicht entgegen. Erforderlich sei nur, dass dem Saldierungsmoment ausreichend Rechnung getragen werde. Das sei hier zu bejahen, da der Kläger die Sollpositionen nachvollziehbar der weiteren Teilklage in Dresden zugeordnet habe. Dort sei ein Überschuss hinreichend wahrscheinlich.
15
Die Konstellation, in welcher der Unternehmer auf Grundlage einer Schlussrechnung unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten führe, sei auch bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewesen. So habe der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 8. November 2017 (VII ZR 82/17, BauR 2018, 550 = NZBau 2018, 100) ausgeführt, dass die für verschiedene Leistungen angesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo zwar lediglich als Rechnungsposten anzusehen seien, dies jedoch nicht ausschließe, dass eine Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo im Wege der Teilklage geltend gemacht werde.
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Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer solchen Teilklage. Denn es könne nachvollziehbaren taktischen Erwägungen entsprechen, die komplexen und schwierigen Aspekte der entgangenen Vergütung in einem separaten Verfahren zu verfolgen. Gerade der Aspekt des Insolvenzrisikos des Schuldners könne eine solche Aufspaltung der Vergütungsprozesse plausibel machen. Demgegenüber überwiege dessen Kosteninteresse nicht.
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Die Teilklage sei schließlich nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, da sich der Streitgegenstand in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dresden auf die erbrachten Leistungen beschränke und hier die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen streitgegenständlich sei. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sei mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Aus dieser Vorschrift folge kein allgemeines prozessuales Bündelungsgebot. Der Umstand, dass widersprüchliche Entscheidungen ergehen könnten, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da widersprüchliche Entscheidungen nicht generell unzulässig seien.
II.
18
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
19
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die im hiesigen Rechtsstreit erhobene Teilklage auf Zahlung von Vergütung für nicht erbrachte Leistungen gemäß § 649 Satz 2 BGB für zulässig erachtet.
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1. Eine Teilklage auf Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB ist unzulässig, wenn mit ihr nicht ein abgrenzbarer Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo, sondern lediglich einzelne unselbständige Rechnungsposten geltend gemacht werden.
21
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der nach einer freien Kündigung des Bestellers bestehende Anspruch des Unternehmers gemäß § 649 Satz 2 BGB ein einheitlicher Anspruch, der auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichtet ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2007 – VII ZR 83/05 Rn. 19, BGHZ 174, 267; allgemein zum Werklohnanspruch Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11 Rn. 21 m.w.N., BauR 2014, 104 = NZBau 2013, 758). Hat der Unternehmer vor der freien Kündigung bereits Leistungen erbracht und Voraus- oder Abschlagszahlungen erhalten, ist der Vergütungsanspruch mit der Schlussrechnung in der Weise zu ermitteln, dass von der Gesamtvergütung, die sich aus den Rechnungsposten für erbrachte und gegebenenfalls nicht erbrachte Leistungen (mit den in § 649 Satz 2 BGB vorgesehenen Abzügen) ergibt, die Voraus- und Abschlagszahlungen abzuziehen sind. Ein Vergütungsanspruch kann nur zuerkannt werden, wenn ein positiver Saldo zugunsten des Unternehmers verbleibt. Bei den dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Rechnungsposten für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen handelt es sich danach nicht um selbständige Forderungen oder Forderungsteile, sondern nur um unselbständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung. Dementsprechend sind auch die Voraus- und Abschlagszahlungen lediglich unselbständige Passivposten, die nicht auf einzelne Leistungspositionen des Vertrags bezogen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 – VII ZR 205/07 Rn. 45, BGHZ 182, 158; Urteil vom 11. Februar 1999 – VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, juris Rn. 24; Urteil vom 22. Oktober 1998 – VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 9. Januar 1997 – VII ZR 69/96, BauR 1997, 468, juris Rn. 6 f.).
22
b) Allein der Umstand, dass es sich bei dem Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB um einen einheitlichen Anspruch handelt, führt allerdings – wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt – nicht zur Unzulässigkeit einer Teilklage.
23
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Teilklage ist die Teilbarkeit des Anspruchs. Einheitlichkeit des Anspruchs bedeutet indes nicht seine Unteilbarkeit. Ob ein einheitlicher Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt vielmehr zunächst davon ab, ob er ziffernmäßig oder sonstwie abgrenzbar und damit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eindeutig individualisierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243, juris Rn. 18; Urteil vom 21. Februar 1992 – V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, juris Rn. 10 f.; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 101 Sch 76/22, juris Rn. 65). Der Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB kann als Zahlungsanspruch grundsätzlich ziffernmäßig oder auch anhand anderer Merkmale abgegrenzt werden.
24
c) Bei einem im Wege der Saldierung zu ermittelnden Vergütungsanspruch kann eine Teilklage jedoch nur auf einen abgrenzbaren und damit eindeutig individualisierbaren Teilbetrag aus dem Saldo gerichtet werden.
25
Danach kann der Unternehmer, wie der Senat bereits entschieden hat, nach Gesamtabrechnung des Vergütungsanspruchs im Wege der Teilklage Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Teilbetrags aus dem Schlussrechnungssaldo verlangen. Der Schlussrechnungssaldo stellt eine einheitliche Forderung dar, von der ein (erstrangiger) Teilbetrag ohne Weiteres geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – VII ZR 43/07 Rn. 4 f., BauR 2008, 871 = NZBau 2008, 319). Darüber hinaus kann eine Teilklage auch in der Weise begründet werden, dass der geltend gemachten Teilforderung als Aktivposten lediglich bestimmte Rechnungsposten des Vergütungsanspruchs – bei der Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB beispielsweise die Rechnungsposten für erbrachte Leistungen – zugrunde gelegt und von der sich hieraus ergebenden Summe alle Voraus- und Abschlagszahlungen abgezogen werden. Auch in diesem Fall ist ein verbleibender Saldobetrag hinreichend individualisiert und kann Gegenstand einer Teilklage sein (vgl. allgemein zu fälligen oder unstreitigen Teilsalden BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 – VII ZR 69/96, BauR 1997, 468, juris Rn. 7).
26
Dagegen ist es unzulässig, mit einer Teilklage lediglich isoliert einzelne Rechnungsposten eines zu saldierenden Vergütungsanspruchs geltend zu machen. Bei derartigen Rechnungsposten handelt es sich, wie unter II.1.a) ausgeführt, nicht um selbständige Forderungen oder Forderungsteile. Selbständige (teilbare) Forderung in diesem Sinne ist lediglich der Schlussrechnungssaldo. Demgegenüber sind die einzelnen Rechnungsposten einer Saldoforderung unselbständig. Der sich aus ihnen ergebende Betrag ist von den weiteren unselbständigen Aktiv- und Passivposten des Vergütungsanspruchs nicht unabhängig und kann von ihnen nicht zweifelsfrei abgegrenzt werden. Daher ist die Gesamtsaldoforderung auch nicht in dieser Weise teilbar. Hieraus folgt, dass derartige Rechnungsposten weder isoliert abgetreten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 – VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, juris Rn. 10) noch isoliert zum Gegenstand einer Teilklage gemacht werden können.
27
2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Teilklage zu Unrecht als zulässig erachtet.
28
Der Kläger macht mit der vorliegenden Teilklage Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 230.748,29 € geltend. Gegenstand dieser Teilklage sind allein die unselbständigen Rechnungsposten für nicht erbrachte Leistungen aus der Schlussrechnung vom 29. Mai 2017, deren Bezahlung er begehrt. Der Kläger stellt insoweit keinen sich aus einer Gesamtabrechnung ergebenden Teilsaldo, sondern lediglich die Rechnungsposten für nicht erbrachte Leistungen zur Überprüfung. Er möchte damit im Streitfall eine Prüfung des Saldos und die dafür erforderliche Prüfung der Gesamtabrechnung vermeiden. Der Kläger verlangt schließlich auch nicht einen allein noch offenstehenden Restwerklohn aus dem Schlussrechnungssaldo (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. September 2021 – VII ZR 124/20 Rn. 30, BauR 2022, 142 = NZBau 2022, 20), sondern führt parallel einen Rechtsstreit über die – insoweit im Wege der Saldierung ermittelte – Vergütung für erbrachte Leistungen.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die vorliegende Teilklage nicht deshalb zulässig, weil der Kläger die Abschlagszahlungen der im Jahr 2017 vor dem Landgericht Dresden erhobenen, auf Vergütung für erbrachte Leistungen gestützten Teilklage (Az.: ) zugeordnet hat und diese – nach Einschätzung des Berufungsgerichts – in jenem Verfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Berücksichtigung finden werden. Diese Auffassung verkennt, dass Voraus- und Abschlagszahlungen – wie unter II.1.a) ausgeführt – als unselbständige Passivposten einer saldierten Abrechnung nicht auf einzelne unselbständige Rechnungsposten des Vertrags bezogen werden können. Damit scheidet es auch aus, sie hinsichtlich bestimmter unselbständiger Rechnungsposten nicht zu berücksichtigen und diese Rechnungsposten isoliert zum Gegenstand einer weiteren Teilklage zu machen.
30
Die Entscheidungen des Senats vom 8. November 2017 (VII ZR 81/17 und 82/17, BauR 2018, 550 = NZBau 2018, 100) stehen dem nicht entgegen. In jenen Verfahren, die parallel geführte Teilklagen über unterschiedliche prozessuale Ansprüche betrafen, stellte sich die mit der Zahlung vereinbarter Voraus- und Abschlagszahlungen verbundene Problematik der Saldierung nicht.
III.
31
Danach können die vorinstanzlichen Entscheidungen keinen Bestand haben und sind aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidungen nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
32
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
IV.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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