Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 12.12.2024, AZ 6 StR 571/24

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 12.12.2024, AZ 6 StR 571/24, ECLI:DE:BGH:2024:121224B6STR571.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 8. Juli 2024, Az: 2 KLs 3/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 68.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Bartel                           Feilcke                           Tiemann

             von Schmettau                     Arnoldi

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