BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 12.12.2024, AZ 6 StR 571/24, ECLI:DE:BGH:2024:121224B6STR571.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 8. Juli 2024, Az: 2 KLs 3/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 68.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi