Die Verpflichtung dient dazu, Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen, weil der Rechtsgüterschutz bei den betreffenden Straftatbeständen unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Amtsträgereigenschaft der für die öffentlichen Verwaltung tätigen Person greifen soll. Zu diesen Straftatbeständen gehören insbesondere Geheimnisverratsdelikte und Korruptionsdelikte. Zudem sehen mehrere Fachgesetze vor, dass Personen, die keine Amtsträger sind, besonders zur Geheimhaltung verpflichtet werden können, und verweisen auf das Verpflichtungsgesetz. Auch öffentlich bestellte Sachverständige sind nach diesem Gesetz zu verpflichten.
Die seit 1975 geltende Regelung sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist. Damit soll die Bedeutung der Verpflichtung wirksam unterstrichen werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit ist über die Verpflichtung zudem eine Niederschrift zu erstellen. In jüngerer Zeit wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis nach einer ausdrücklichen Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton-Übertragungen geltend gemacht.
Die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung soll daher eine Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, ausdrücklich gestatten. Das als digitale Alternative zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation ist geeignet, die erforderliche persönliche Ansprache der zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise die Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen. Darüber hinaus kann die Niederschrift über die Verpflichtung zukünftig auch in elektronischer Form erstellt werden.
Der Gesetzentwurf sieht zudem Änderungen des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (
EUStAG) vor. Das
EUStAG regelt die Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft in Deutschland. Insbesondere soll eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-281/22 vom 21. Dezember 2023) umgesetzt werden.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Den Regierungsentwurf finden Sie
hier.