
Urteil des BGH 6a. Zivilsenat vom 30.10.2024, AZ VIa ZR 596/22
Urteil vom 30.10.2024, AZ VIa ZR 596/22, ECLI:DE:BGH:2024:301024UVIAZR596.22.0
Urteil vom 30.10.2024, AZ VIa ZR 596/22, ECLI:DE:BGH:2024:301024UVIAZR596.22.0
Urteil vom 30.10.2024, AZ VIa ZR 538/22, ECLI:DE:BGH:2024:301024UVIAZR538.22.0
Urteil vom 30.10.2024, AZ VIa ZR 46/22, ECLI:DE:BGH:2024:301024UVIAZR46.22.0
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a.F.), soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift legte den monatlichen Bedarf – die sogenannte Grundpauschale – unter anderem für Studierende an Hochschulen auf 373 Euro fest. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Aus dem objektiv-rechtlichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates.
Beschluss vom 29.10.2024, AZ 1 WB 36/23, ECLI:DE:BVerwG:2024:291024B1WB36.23.0
Beschluss vom 29.10.2024, AZ 1 W-VR 11/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:291024B1WVR11.24.0
Beschluss vom 29.10.2024, AZ XIII ZB 25/22, ECLI:DE:BGH:2024:291024BXIIIZB25.22.0
Beschluss vom 29.10.2024, AZ XIII ZB 53/21, ECLI:DE:BGH:2024:291024BXIIIZB53.21.0§ 62b Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
Beschluss vom 29.10.2024, AZ EnVR 32/22, ECLI:DE:BGH:2024:291024BENVR32.22.0
Beschluss vom 29.10.2024, AZ 2 BvR 508/21, ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241029.2bvr050821§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Beschluss vom 29.10.2024, AZ XIII ZB 76/24, ECLI:DE:BGH:2024:291024BXIIIZB76.24.0
Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2024, AZ 1 BvR 1996/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241028.1bvr199624§ 23c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 23a Abs 3 S 1 BVerfGG, § 23a Abs 4 S 1 BVerfGG, § 23c Abs 1 S 2 BVerfGG, § 23c Abs 1 S 3 BVerfGG
Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.
Der Umgang mit elektronischen Behördenakten soll für die Gerichte erleichtert werden. Die Standards für die Übermittlung an die Gerichte sollen vereinheitlicht werden. Das sieht ein Verordnungsentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Entwurf eines Bundesopferbeauftragtengesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, die Aufgaben des Bundesopferbeauftragten, der sich für die Anliegen von Opfern terroristischer Gewalt einsetzt, in einem Gesetz zu verankern.
Beschluss vom 26.10.2024, AZ I ZR 8/24, ECLI:DE:BGH:2024:261024BIZR8.24.0
Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang. Wenn Landesregierungen die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet zum wiederholten Male zur Anwendung bringen wollen, sollen sie künftig darlegen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, damit der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet weniger angespannt ist, und warum die Anwendung der Mietpreisbremse dennoch weiterhin erforderlich ist. Die neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält.
Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, aber auch solche zu den Vorstandswahlen der Kammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor.
Urteil vom 24.10.2024, AZ 2 AZR 260/23, ECLI:DE:BAG:2024:241024.U.2AZR260.23.0§ 160 Abs 3 Nr 7 ZPO, § 165 ZPO, § 311 Abs 2 S 1 ZPO, § 60 ArbGG, § 68 ArbGG
Beschluss vom 24.10.2024, AZ 2 ABR 38/23, ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2ABR38.23.0§ 46 Abs 2 S 1 ArbGG, § 46c Abs 1 ArbGG, § 80 Abs 2 ArbGG, § 81 Abs 1 ArbGG, § 129 ZPO