Beschluss des BVerwG 3. Senat vom 16.10.2024, AZ 3 BN 2/24
Beschluss vom 16.10.2024, AZ 3 BN 2/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:161024B3BN2.24.0
Beschluss vom 16.10.2024, AZ 3 BN 2/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:161024B3BN2.24.0
Urteil vom 16.10.2024, AZ VIa ZR 631/21, ECLI:DE:BGH:2024:161024UVIAZR631.21.0
Urteil vom 16.10.2024, AZ VIa ZR 619/21, ECLI:DE:BGH:2024:161024UVIAZR619.21.0
Urteil vom 16.10.2024, AZ VIa ZR 455/23, ECLI:DE:BGH:2024:161024UVIAZR455.23.0
Urteil vom 16.10.2024, AZ VIa ZR 451/21, ECLI:DE:BGH:2024:161024UVIAZR451.21.0
Urteil vom 16.10.2024, AZ VIa ZR 595/22, ECLI:DE:BGH:2024:161024UVIAZR595.22.0
Urteil vom 16.10.2024, AZ VIa ZR 199/22, ECLI:DE:BGH:2024:161024UVIAZR199.22.0
Urteil vom 16.10.2024, AZ VIa ZR 173/21, ECLI:DE:BGH:2024:161024UVIAZR173.21.0
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.
Die Verbraucherstreitbeilegung soll entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Die Verbraucherstreitbeilegung ist eine Form der einvernehmlichen Konfliktbeilegung – und eine Alternative zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung.
Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 2 StR 241/24
Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welcher Folge ein Verstoß gegen den in § 656d BGB geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns anzunehmen ist, wenn ein Makler allein für den Verkäufer einer Immobilie tätig geworden ist und sich der Käufer gegenüber dem Makler bei entsprechender Reduzierung des Kaufpreises zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet.
Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den in § 656c BGB vorgesehenen Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklercourtage zu entscheiden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Zu entscheiden ist, ob der Einordnung einer Immobilie als Einfamilienhaus entgegensteht, dass das Gebäude über einen Anbau mit Büro und Garage verfügt. Weiter ist zu entscheiden, ob die Vorschrift anwendbar ist, wenn nicht der Verkäufer, sondern seine Ehefrau den Makler beauftragt hat.