Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 222/19 und I ZR 223/19 (Vertrieb von Arzneimitteln über Internet- Verkaufsplattformen) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Weniger Bürokratie bei der Streitbeilegung zwischen Unternehmen und Verbrauchern: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf (Pressemeldung des BMJV)

Die Verbraucherstreitbeilegung soll entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Die Verbraucherstreitbeilegung ist eine Form der einvernehmlichen Konfliktbeilegung – und eine Alternative zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung.

Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 138/24 (Vereinbarung über den Maklerlohn) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welcher Folge ein Verstoß gegen den in § 656d BGB geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns anzunehmen ist, wenn ein Makler allein für den Verkäufer einer Immobilie tätig geworden ist und sich der Käufer gegenüber dem Makler bei entsprechender Reduzierung des Kaufpreises zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet.

Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 32/24 (maklerrechtliche Einordnung als Einfamilienhaus) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den in § 656c BGB vorgesehenen Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklercourtage zu entscheiden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Zu entscheiden ist, ob der Einordnung einer Immobilie als Einfamilienhaus entgegensteht, dass das Gebäude über einen Anbau mit Büro und Garage verfügt. Weiter ist zu entscheiden, ob die Vorschrift anwendbar ist, wenn nicht der Verkäufer, sondern seine Ehefrau den Makler beauftragt hat.