BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2024, AZ 5 StR 424/24, ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR424.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 22. März 2024, Az: 547 KLs 20/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. März 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch – mit Ausnahme der in den Fällen 1 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen – aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Verfahrens- und Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich in den Fällen 2, 4, 9 und 11 der Urteilsgründe neben Cannabis auch auf weitere Betäubungsmittel wie Kokain, MDMA und Methamphetamin, in den Fällen 3, 5, 6, 8 und 10 der Urteilsgründe ausschließlich auf Cannabis. Soweit sich das Handeltreiben (auch) auf Cannabis bezog, unterfällt dies nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG. Da sich die danach in Betracht kommenden Strafdrohungen hier als milder erweisen als diejenige des vom Landgericht in allen Fällen zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Dem steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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2. Der Strafausspruch kann in den von der obigen Änderung betroffenen Fällen keinen Bestand haben. Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der jeweiligen Fälle aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage niedrigere Strafen verhängt hätte. Dies bringt zugleich den Gesamtstrafausspruch zu Fall. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner