BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2024, AZ 5 StR 378/24, ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR378.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2024, Az: 639 KLs 19/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die im Fall 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner