BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2024, AZ 5 StR 418/24, ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR418.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Chemnitz, 22. März 2024, Az: 6 KLs 810 Js 21755/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Kokain und Ecstasy beschränkt. Eine hiermit rechtlich zusammentreffende Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis scheidet schon daher aus.
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner