Bundeswahlgesetz 2023 nur teilweise verfassungsgemäß – Zweitstimmendeckungsverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich – Wegfall der Grundmandatsklausel führt derzeit zu Unvereinbarkeit der 5%-Sperrklausel mit Art 21 Abs 1 GG und Art 38 Abs 1 S 1 GG – zum gesetzgeberischen Spielraum bzgl Änderungen des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag (Urteil des BVerfG 2. Senat)

Urteil vom 30.07.2024, AZ 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23
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, ECLI:DE:BVerfG:2024:fs20240730.2bvf000123
Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 3 GG, § 1 Abs 3 BWahlG vom 08.06.2023

Vorzeitiges Bekanntwerden der schriftlichen Urteilsgründe in Sachen „Bundeswahlgesetz 2023“ (Pressemeldung des BVerfG)

Am heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil in Sachen „Bundeswahlgesetz 2023“ (Aktenzeichen 2 BvF 1/23 u.a.) verkündet (vgl.
Pressemitteilung Nr. 64/2024 vom 30. Juli 2024). Das Bundesverfassungsgericht bedauert, dass offenbar bereits am gestrigen Tag eine Version der schriftlichen Urteilsgründe vorübergehend über das Internet öffentlich zugänglich war. Es gibt derzeit Anhaltspunkte dafür, dass dies eine technische Ursache hatte. Der Direktor beim Bundesverfassungsgericht ist damit beauftragt, die genauen Umstände aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die einen solchen Fall in Zukunft verhindern.

Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß – allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG verstößt aber derzeit gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.