BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2024, AZ XI ZB 15/23, ECLI:DE:BGH:2024:260724BXIZB15.23.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: XI ZB 15/23, Beschluss
vorgehend BGH, 31. Januar 2024, Az: XI ZB 15/23, Beschluss
vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: XI ZB 15/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 8. März 2023, Az: 2-01 S 103/22
vorgehend AG Frankfurt, 20. Januar 2020, Az: 31 C 2327/19 (38)
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 4. März 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2023 (Kassenzeichen ) wird als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung des Klägers vom 16. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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1. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2023 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Mit seiner Eingabe vom 8. Dezember 2023 hat der Kläger Einwendungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2023 (Kassenzeichen ) erhoben. Der Senat hat die Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt und diese mit Beschluss vom 31. Januar 2024 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit seiner erneuten Eingabe vom 4. März 2024 hat der Kläger ausdrücklich Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29. November 2023 (Kassenzeichen ) eingelegt.
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2. Eine erneute Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29. November 2023 ist nicht zulässig. Eine Auslegung der Eingabe vom 4. März 2024 als Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung vom 31. Januar 2024 kommt nicht in Betracht, weil im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (BFH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – I S 38, 39/09, BeckRS 2010, 25016087 Rn. 7). Einer Auslegung der Eingabe als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 31. Januar 2024 steht der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers entgegen, wobei eine solche mangels Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat gemäß § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG unzulässig wäre (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat.
II.
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1. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. März 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Eingabe vom 16. Juni 2024 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2024 (Kassenzeichen ). Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
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2. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 – VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
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3. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 10. Juni 2024 ist unbegründet.
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Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Anhörungsrüge des Klägers ist zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden.
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Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Die für den Schuldner bestimmte Kostenrechnung weist auf die automationsgestützte Erstellung hin; ein Dienstsiegel ist zusätzlich angebracht.
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Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 – XI ZB 3/23, juris Rn. 6).
III.
12
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Sturm