BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25.07.2024, AZ III ZR 416/23, ECLI:DE:BGH:2024:250724BIIIZR416.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Dresden, 27. November 2023, Az: 12 U 1151/23
vorgehend LG Dresden, 2. Juni 2023, Az: 5 O 2697/19
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. November 2023 – 12 U 1151/23 – wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der vorliegend geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 839a Abs. 1 BGB gegen den im Erbscheinsverfahren (§§ 352 ff FamFG) als gerichtlicher Sachverständige tätig gewordenen Beklagten ein Nachlassgegenstand wäre, für den im Hinblick auf die Aktivlegitimation § 2040 Abs. 1 BGB gälte. Es hat die Zurückweisung der Berufung jedoch selbständig tragend auch darauf gestützt, dass der Eintritt eines Schadens nicht dargelegt und ein Pflichtverstoß des Beklagten bei der Erstattung seines Gutachtens nicht erwiesen ist. Insofern vermag die Nichtzulassungsbeschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht aufzuzeigen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 324.000 €
Herrmann Remmert