BGH 10. Zivilsenat, Urteil vom 09.07.2024, AZ X ZR 101/23, ECLI:DE:BGH:2024:090724UXZR101.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Düsseldorf, 21. Juli 2023, Az: 22 S 26/23
vorgehend AG Düsseldorf, 23. Januar 2023, Az: 33 C 150/22
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise.
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Die Klägerin buchte am 1. Juli 2021 bei der Beklagten für sich und eine weitere Mitreisende zum Gesamtpreis von 1.552 Euro eine Flugreise mit Hotelaufenthalt und Verpflegung nach Palma de Mallorca, die vom 30. Juli 2021 bis zum 6. August 2021 stattfinden sollte. Sie leistete auf den Reisepreis eine Anzahlung von 1.242 Euro.
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Nach dem Vertrag konnte die Reise bis 21 Tage vor Reiseantritt kostenlos storniert und bis 14 Tage vorher gebührenfrei umgebucht werden. Im Übrigen sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten. Diese sehen eine Stornierungspauschale vor, die bei einem Rücktritt des Reisenden bis vier Tage vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises entspricht und ab drei Tage vor Reiseantritt 80 %.
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Am 9. Juli 2021 stufte das Robert-Koch-Institut Spanien einschließlich der Balearen als Risikogebiet ein. Am 23. Juli 2021 kündigte das Institut die Einstufung als Hochrisikogebiet ab dem 27. Juli 2021 an und das Auswärtige Amt sprach eine Reisewarnung aus.
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Am 26. Juli 2021 stornierte die Klägerin die Reise unter Bezugnahme auf diese Maßnahmen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung auf. Die Beklagte teilte der Klägerin am gleichen Tag mit, infolge des Rücktritts falle eine Stornierungsgebühr in Höhe von 1.164 Euro an.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung nebst Zinsen, Zahlung einer Verzugspauschale und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 78 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in voller Höhe weiterverfolgt.
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Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Verzugspauschale sowie einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Beklagte habe gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung erfolgreich mit einem Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB die Aufrechnung erklärt, so dass der Klägerin lediglich der vom Amtsgericht zugesprochene Restanspruch in Höhe von 78 Euro zustehe.
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Der Entschädigungsanspruch sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Zwar sei bei der Covid-19-Pandemie grundsätzlich das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Im Streitfall fehle es aber an einer zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung der Reise.
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Bei der hierfür maßgeblichen objektiven Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts sei zu berücksichtigen, dass die Buchung nach Beginn der Pandemie erfolgt sei. Mit einer solchen Buchung nehme der Reisende absehbare Einschränkungen am Reiseziel in Kauf.
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Im Streitfall lägen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor, die über das erwartbare Maß im Buchungszeitpunkt hinausgingen. Eine Reisewarnung sei im Buchungszeitpunkt kein Novum mehr gewesen. Die Gefahr einer Reisewarnung oder einer Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Hochrisikogebiet sei für die Klägerin vorhersehbar gewesen. Hätte diese – was man von ihr verlangen könne – aufmerksam die Presseberichterstattung und die Verlautbarungen des Robert-Koch-Instituts zur Kenntnis genommen, wäre für sie eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit erkennbar gewesen, dass die Balearen bis zum Reiseantritt als Risiko- bzw. Hochrisikogebiet eingestuft und mit einer Reisewarnung belegt werden würden. Dies sei aufgrund der Berichterstattung in den Medien offenkundig (§ 291 ZPO). So habe beispielsweise die Online-Ausgabe der Tagesschau am 30. Juni 2021 berichtet, dass auf Mallorca viele Schüler infiziert seien und die Inzidenz seit der wieder möglichen und vor allem bei Teenagern beliebten Partyreisen und wegen Partyexzessen von Urlaubern deutlich angestiegen sei und zuletzt bei einem Wert von über 50 gelegen habe. Dabei sei auch zum Ausdruck gebracht worden, dass dies möglicherweise der Beginn eines neuen größeren Ausbruchs auf Mallorca sei. Die Klägerin habe damit das Risiko, dass Mallorca bis zum Reiseantritt zum Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet erklärt werde, bewusst in Kauf genommen.
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Auch eine Gesamtabwägung aller Umstände ergebe keine für die Klägerin günstige Rücktrittsprognose.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Klägerin nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist.
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2. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage in dem zweitinstanzlich verfolgten Umfang dennoch unbegründet ist, weil die Beklagte dem Anspruch auf Erstattung der Anzahlung einen Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann und dieser Anspruch im Streitfall nicht nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Covid-19-Pandemie im Streitfall einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.
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Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 – X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 – X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 – X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn 17).
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Dies gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Juli und August 2021 (BGH, Urteil vom 14. November 2023 – X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 19).
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b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass im Streitfall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu besorgen war.
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aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besteht, von Bedeutung sein kann, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.
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Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann eine erhebliche Beeinträchtigung jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn bei Vertragsschluss Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (BGH, Urteil vom 19. September 2023 – X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 41).
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Absehbar in diesem Sinne ist ein Risiko nicht nur dann, wenn es im Zeitpunkt der Buchung nahezu unausweichlich erscheint, dass sich das Risiko bis zum geplanten Beginn der Reise verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn im Zeitpunkt der Buchung ungewiss ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.
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bb) Vor diesem Hintergrund ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die im Streitfall vorliegenden Umstände nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB geführt haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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(1) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Reisewarnung des Auswärtigen Amts zwar Indizwirkung zukommt, hieraus aber nicht zwingend folgt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung zu bejahen ist.
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(2) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es dem Reisenden in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn bereits bei Buchung der Reise eine Reisewarnung bestanden hat, diese auch bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht wesentlich verändert hat (BGH, Urteil vom 19. September 2023 – X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 41).
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(3) Im Streitfall hat sich die Risikolage zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und dem Zeitpunkt des vorgesehenen Reisebeginns zwar verändert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber bereits bei Buchung aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ersichtlich, dass aufgrund des Verhaltens von Urlaubern auf Mallorca ein schneller Anstieg der damals noch relativ geringen Infektionsraten befürchtet wurde.
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Diese Feststellungen tragen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung, dass die spätere Entwicklung schon bei Buchung absehbar war. Den Feststellungen ist zwar nicht zu entnehmen, dass ein schneller Anstieg der Inzidenzen, die Einstufung als Risiko- bzw. Hochrisikogebiet und eine Reisewarnung im Zeitpunkt der Buchung als nahezu unausweichlich erschienen. Aus ihnen ergibt sich aber, dass ein Zustand der Ungewissheit bestand, der eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für kurzfristige Veränderungen dieser Art begründete.
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c) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gemäß § 651h Abs. 3 BGB auch nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pauschalreisevertrags abzulehnen oder die Reise erst gar nicht anzubieten.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand die Einstufung als Risiko-, Hochinzidenz- oder Hochrisikogebiet einer Durchführung der Reise im Streitfall nicht entgegen. Die Konsequenzen einer solchen Einstufung, insbesondere damit verbundene Beschränkungen während des Aufenthalts oder nach der Rückkehr, mögen dennoch von zahlreichen Reisenden als so schwerwiegend eingeschätzt werden, dass sie von einem Antritt der Reise absehen. Auch in Fällen, in denen schon bei Buchung zu erwarten oder zumindest konkret damit zu rechnen ist, dass es zu solchen Beschränkungen kommen kann, ist es dem Reiseveranstalter indes nicht verwehrt, eine Buchung anzubieten.
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3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Entschädigungsanspruchs halten den Angriffen der Revision ebenfalls stand.
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a) Die Klägerin hat die Angemessenheit der Stornopauschale in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Entschädigungsanspruchs aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht ohne diesbezügliches Vorbringen der Klägerin nicht gehalten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten darauf zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Regelungen unangemessen sind.
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aa) Die Darlegungslast für tatsächliche Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit einer AGB-Regelung ergibt, trägt im Individualprozess der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufende Vertragspartner des Verwenders (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 = NJW 2015, 1594 Rn. 32). Im Zusammenhang mit Klauseln, die eine pauschale Entschädigung für den Fall des Rücktritts vorsehen, obliegt es zwar grundsätzlich dem Reiseveranstalter, darzulegen und zu beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 – X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13). Auch dies setzt allerdings voraus, dass der Reisende geltend macht, dass die im konkreten Fall relevanten Klauseln unangemessen sind.
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Vor diesem Hintergrund hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob die Regelung, auf die sich die Beklagte stützt, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, nur dann befassen müssen, wenn sich aus dem Vorbringen der Klägerin oder dem unstreitigen Parteivorbringen Anhaltspunkte dafür ergeben hätten. Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht ohne diesbezügliches Vorbringen der Klägerin auch nicht der Frage nachgehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zwischen verschiedenen Reisearten differenzieren und ob eine solche Differenzierung, wie sie nach der bis 30. Juni 2018 geltenden Regelung in § 651i Abs. 2 BGB a.F. erforderlich war (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = NJW 2015, 1444 Rn. 38), auch nach § 651h Abs. 2 BGB n.F. geboten ist.
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Eine diesbezügliche Prüfung setzt Feststellungen dazu voraus, welche Regelungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für andere, im Streitfall nicht gebuchte Reisearten vorsehen. Zu solchen Feststellungen war das Berufungsgericht nicht von Amts wegen gehalten.
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cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, dass ein Reiseveranstalter auch bei kurzfristiger Stornierung von Flügen oder Hotelaufenthalten keine Aufwendungen zu tragen hat, weil die Anbieter der entsprechenden Leistungen ihm gegenüber keine Ansprüche geltend machen können.
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III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
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Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Risiken, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Reisenden bestanden haben oder vorhersehbar waren, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände geltend gemacht werden können (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-299/22 Rn. 73 ff. – Tez Tour). Die Frage, ob Risiken im Zeitpunkt der Buchung bereits vorhersehbar waren, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten aus der Perspektive eines durchschnittlichen, normal informierten und angemessen aufmerksamen Reisenden aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen (Rn. 82).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Bacher
- Hoffmann
- Deichfuß
- Kober-Dehm
- Rombach