Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 09.07.2024, AZ XI ZR 345/22

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 09.07.2024, AZ XI ZR 345/22, ECLI:DE:BGH:2024:090724BXIZR345.22.0

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 7. Januar 2022, Az: 21 U 1037/20
vorgehend LG Berlin, 27. Mai 2020, Az: 2 O 315/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Stellung der Beklagten als „Hintermann“ (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN) aufgrund einer Würdigung der ihm vorliegenden Umstände und Erklärungen verneint. Dabei hat es auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Gesichtspunkte berücksichtigt und ihnen lediglich nicht die von dem Kläger gewünschte Bedeutung beigemessen. Dies begründet keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 2 BvR 2579/17, juris Rn. 23). Dass ein anderer Senat desselben Gerichts vor der vorliegenden Entscheidung in einem Urteil die Stellung der Beklagten als „Hintermann“ bejaht hat, begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung willkürlich wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 438.765 €.

  • Ellenberger
  • Matthias
  • Schild von Spannenberg
  • Sturm
  • Ettl
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