Beschluss des BGH 9. Zivilsenat vom 08.07.2024, AZ IX ZB 18/24

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 08.07.2024, AZ IX ZB 18/24, ECLI:DE:BGH:2024:080724BIXZB18.24.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 30. März 2023, Az: 2 W 11/22
vorgehend LG Bayreuth, 30. Dezember 2021, Az: 24 O 48/21

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. März 2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu wertende Eingabe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg ist kein Rechtsmittel gegeben. Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde wären auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie sind nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

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