Beschluss des BGH 6. Zivilsenat vom 01.07.2024, AZ VI ZB 92/23

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 01.07.2024, AZ VI ZB 92/23, ECLI:DE:BGH:2024:010724BVIZB92.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 16. Oktober 2023, Az: 12 W 380/23
vorgehend LG Leipzig, 9. Juni 2023, Az: 2 T 188/23

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. April 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Der Umstand, dass die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. März 2024 gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 22. Februar 2024 mit Beschluss vom 8. April 2024 unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen und sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen worden ist, begründet entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger hat auch im Übrigen keine Umstände aufgezeigt, die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 – III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 7).

2

Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. Abgesehen davon, dass die vom Kläger monierte Verwerfung bzw. Zurückweisung seiner Rechtsbehelfe im Senatsbeschluss vom 8. April 2024 schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).

  • von Pentz
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