Erlass einer einstweiligen Anordnung: Übermäßig restriktive Auslegung des § 261 BGB (Änderung einer eidesstattlichen Versicherung) und damit verbundener Zwang zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) kann Grundrechte aus Art 2 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 2 S 2 GG verletzen – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 04.01.2023, AZ 2 BvR 1851/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230104.2bvr185122Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 261 BGB, § 156 StGB

Ressortübergreifende Empfehlungen zur Prüfung von Nachhaltigkeitszielen bei der Gesetzgebung (Pressemeldung des BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz hat gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt Empfehlungen vorgelegt, mit denen die Verbindlichkeit von Nachhaltigkeitszielen bei der Gesetzgebung gestärkt werden soll. Damit setzt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, die Verbindlichkeit von Nachhaltigkeitszielen im konkreten Regierungshandeln und insbesondere bei der Ausarbeitung von Gesetzen zu stärken. Staatssekretärin Dr. Angelika Schlunck erklärt dazu: Ressortübergreifende Empfehlungen zur Prüfung von Nachhaltigkeitszielen bei der Gesetzgebung (Pressemeldung des BMJV)