Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Modalitäten der Ausführung eines Strafgefangenen nach Erledigung unzulässig – Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt – angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2022, AZ 2 BvR 2316/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221124.2bvr231621Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 Abs 1 VwGO

Informationen für Presse und Medien (Pressemeldung des BMJV)

Der Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann hat seine Amtskolleginnen und –kollegen der G7-Staaten am 28. und 29. November zu einem Treffen nach Berlin eingeladen. Ein solches Format der Justizministerinnen und Justizminister wird erstmalig stattfinden. Das Treffen des Bundesministers der Justiz Dr. Marco Buschmann mit seinen Amtskollegen der G7-Staaten am 28. und 29. November in Informationen für Presse und Medien (Pressemeldung des BMJV)

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Grundsatzrüge – fortbestehende Klärungsbedürftigkeit – Berücksichtigung neuer Rechtsprechung – nachträgliche Divergenz – Begründung der Divergenz mit einem vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist verkündeten, aber noch nicht abgesetzten Urteil (Beschluss des BSG 5. Senat)

Beschluss vom 23.11.2022, AZ B 5 R 88/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:231122BB5R8822B0§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Ausbau von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten (Pressemeldung des BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten veröffentlicht. Foto: Adobe Stock Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:„Unsere Justiz muss moderner, digitaler und bürgerfreundlicher werden. Der heute vorgelegte Entwurf ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem zukunftsfähigen Rechtsstaat. Ausbau von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten (Pressemeldung des BMJV)

Erfolgloser Eilantrag gegen das Tätigwerden von freien Trägern und nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten im Bereich des § 42 SGB VIII (juris: SGB 8) – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2022, AZ 1 BvQ 81/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221122.1bvq008122§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 42 SGB 8