Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden der Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers
Dr. Helmut Kohl (fortan: „Erblasser“) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Klagen auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung betrafen.

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Beschränkungen der Anpassung des Versorgungsausgleichs (§ 37 Abs 2 VersAusglG) wegen Subsidiarität unzulässig – Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens gem § 51 VersAusglG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2022, AZ 1 BvR 1213/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221214.1bvr121322Art 94 Abs 2 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG

Zur Begrenzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts (Art 38 Abs 1 S 2) durch Belange des Staatswohls – keine Begrenzung des Fragerechts der Abgeordneten im Sinne einer „Bereichsausnahme“ für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste betreffen – hier: erfolgreiche Organklage wegen Versagung einer Auskunft über die Anzahl der für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit ins Ausland entsandten Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz (Urteil des BVerfG 2. Senat)

Urteil vom 14.12.2022, AZ 2 BvE 8/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:es20221214.2bve000821Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 45d GG, § 63 BVerfGG, § 105 BTGO 1980