Beschluss des BVerwG 9. Senat vom 16.12.2022, AZ 9 BN 5/22, 9 BN 5/22 (9 CN 3/22)
Beschluss vom 16.12.2022, AZ 9 BN 5/22, 9 BN 5/22 (9 CN 3/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:161222B9BN5.22.0
Beschluss vom 16.12.2022, AZ 9 BN 5/22, 9 BN 5/22 (9 CN 3/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:161222B9BN5.22.0
Urteil vom 16.12.2022, AZ V ZR 144/21, ECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR144.21.0§ 11 Abs 2 S 1 BauGB, § 462 S 1 BGB, Art 38 Abs 1 aF GemO BY
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.12.2022, AZ 2 BvR 1203/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221216.2bvr120322§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 hat das Oberlandesgericht München die Angeklagte schuldig gesprochen zweier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, davon in einem Fall in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Versuch des Mordes, zum Versuch eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Tötung und zum Versuch eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch Tötung sowie mit zwei tateinheitlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, bei einem mit Todesfolge. Es hat gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Strafurteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2019 und ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2020 richtete. Der Beschwerdeführer verursachte Anfang des Jahres 2016 bei einem Autorennen auf dem Berliner Kurfürstendamm einen Autounfall, bei dem ein Mensch zu Tode kam. Das Landgericht verurteilte ihn deswegen unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, der Bundesgerichtshof verwarf seine Revision. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten. Die Fachgerichte haben mit der Annahme, der Beschwerdeführer habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, das Bestimmtheitsgebot nicht missachtet. Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip ist ebenfalls nicht dargetan.
Urteil vom 16. Dezember 2022 – V ZR 144/21