Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) und Ablehnung eines nicht nachvollziehbar begründeten eA-Antrags – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2022, AZ 2 BvR 1959/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221206.2bvr195922§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz („EU-Wiederaufbaufonds – NGEU“) erfolglos – Eigenmittelbeschluss 2020 (juris: EUBes 2020/2053) jedenfalls keine offensichtliche Überschreitung des geltenden Integrationsprogramms – Aufnahme von Krediten durch die EU als sonstige Einnahmen iSd Art 311 Abs 2 AEUV nicht offensichtlich fehlerhaft – zudem keine Berührung der Verfassungsidentität – keine EuGH-Vorlage gem Art 267 AEUV geboten – Sondervotum (Urteil des BVerfG 2. Senat)

Urteil vom 06.12.2022, AZ 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221206.2bvr054721Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 122 Abs 1 AEUV

Die IRZ wird 30 Jahre alt (Pressemeldung des BMJV)

Weltweit im Einsatz für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Foto: photothek Die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V. ( IRZ) feiert ihr 30-jähriges Gründungsjubiläum: 1992 wurde sie auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz als gemeinnütziger Verein gegründet. Seither unterstützt sie weltweit Partnerstaaten bei der Reform ihres Rechts- und Justizwesens. Ihr Auftraggeber ist die Bundesregierung. Aus Die IRZ wird 30 Jahre alt (Pressemeldung des BMJV)