Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde von Eltern nicht zur Entscheidung angenommen, denen wegen des Verdachts erheblicher Misshandlungen ihres zu den Vorfallzeitpunkten nur wenige Monate alten Kindes weite Teile des Sorgerechts entzogen wurden. Das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht hat sich nach Einholung mehrerer medizinischer Gutachten und weiterer ärztlicher Stellungnahmen auf der Grundlage einer ausführlichen Beweiswürdigung die Überzeugung verschafft, dass sowohl der bei dem Kind festgestellte Spiralbruch eines Oberschenkels als auch der im Verhältnis zum Gesichtsschädel überdimensionierte Gehirnschädel auf körperlichen Misshandlungen im elterlichen Haushalt und nicht auf einem Unfallgeschehen oder einer Erkrankung des Kindes beruhen. Aus den in der Vergangenheit zugefügten Misshandlungen leitete das Oberlandesgericht ab, dass das Kindeswohl im elterlichen Haushalt auch zukünftig erheblich gefährdet sein werde und entzog deshalb den Eltern insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit einer Folge einer Fremdunterbringung des Kindes.

Mietshaus

Krankenversicherung – häusliche Krankenpflege – Zulässigkeit des Arbeitgebermodells zumindest bei anderweitig nicht möglicher Sicherstellung der häuslichen Krankenpflege – Verpflichtung der Krankenkasse zur Tragung erforderlicher Kosten im Einzelfall auch während eines Krankenhausaufenthalts (Urteil des BSG 3. Senat)

Urteil vom 10.11.2022, AZ B 3 KR 15/20 R, ECLI:DE:BSG:2022:101122UB3KR1520R0§ 11 Abs 3 SGB 5, § 37 Abs 2 SGB 5, § 37 Abs 4 SGB 5, § 132a SGB 5

Mietshaus

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Zurückverweisung – Verfahrensfehler – Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Mündlichkeitsgrundsatz – Entfernung des Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungszimmer aufgrund alleiniger Entscheidung des Berichterstatters – mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung ohne wesentliche Teilnahme des Klägers (Beschluss des BSG 3. Senat)

Beschluss vom 10.11.2022, AZ B 3 KR 21/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:101122BB3KR2122B0§ 61 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG