Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien – zum Beginn der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Falle der Bestellung eines Verfahrensbeistands (Einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 10.08.2022, AZ 1 BvQ 50/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220810.1bvq005022Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 158 Abs 1 S 1 FamFG

Bericht 2021 über Maßnahmen zur Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornographischen Inhalten im Sinne des § 184b StGB beschlossen (Pressemeldung des BMJV)

Maßnahmen zur Löschung kinderpornographischer Darstellungen zeigen Wirkung Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, und von der Bundesministerin des Inneren und für Heimat, Nancy Faeser, vorgelegten Bericht über die im Jahr 2021 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornographischen Inhalten im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuches Bericht 2021 über Maßnahmen zur Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornographischen Inhalten im Sinne des § 184b StGB beschlossen (Pressemeldung des BMJV)

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels Urinkontrollen in Justizvollzugsanstalt (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richtet, mit denen der inhaftierte Beschwerdeführer bei mehreren zur Feststellung eines Suchtmittelkonsums durchgeführten Urinkontrollen zur Entblößung seines Genitals verpflichtet wurde. Die Urinkontrollen fanden jeweils unter der Aufsicht eines gleichgeschlechtlichen Justizvollzugsbediensteten statt. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht; die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie werden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.