BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 23.05.2022, AZ VIa ZR 653/21, ECLI:DE:BGH:2022:230522BVIAZR653.21.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 27. Oktober 2021, Az: 5 U 5022/21
vorgehend LG Ingolstadt, 5. Juli 2021, Az: 61 O 4037/20 Die
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgrund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV zuzulassen (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13 mwN). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (dazu allgemein EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33; vgl. wie hier zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – VII ZR 185/21, juris Rn. 1 bis 4 mwN).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
- Menges
- Möhring
- Götz
- Rensen
- Vogt-Beheim