Bundesgerichtshof trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen
Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum12.05.2022
Nr. 060/2022
Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 295/20
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung mit verschiedenen Rechtsfragen zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungs-verträgen befasst. Es handelt sich hierbei um das erste von zahlreichen beim VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängigen Verfahren, in denen Ansprüche gegen ein Energieversorgungsunternehmen geltend gemacht werden, welches in einem Berliner Wohngebiet über 700 Kunden mit Fernwärme beliefert. Auch am Land- und Kammergericht in Berlin werden in diesem Zusammenhang derzeit noch weitere Rechtsstreitigkeiten geführt.
Sachverhalt:
Die Beklagte beliefert die Kläger seit 2009 auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme. Hiernach stellt die Beklagte ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln jährlich anpasst.
Im Januar 2019 entschied das Kammergericht in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit, dass die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel den Transparenzanforderungen in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht genüge und damit sämtliche in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Anpassungsklauseln – also auch die den Bereitstellungspreis betreffende – nach § 139 BGB unwirksam seien. Unter Berufung auf dieses Urteil verlangten nachfolgend mehrere ihrer Kunden von der Beklagten die Rückerstattung überhöhter Wärmeentgelte. Ab Mai 2019 legte die Beklagte ihren Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte.
Bisheriger Prozessverlauf:
Auch vorliegend haben die Kläger von der Beklagten mit ihrer Klage die Rückerstattung in den Jahren 2015 bis 2018 vermeintlich überzahlter Arbeits- und Bereitstellungspreise in Höhe von 1.980,77 € nebst Zinsen, die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisanpassungsklauseln sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur einseitigen Änderung der Preisanpassungsklausel nicht berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass die Unwirksamkeit nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nur die Änderungsklausel zum Arbeitspreis, nicht aber auch diejenige zum Bereitstellungspreis erfasse, und hat der Zahlungsklage deshalb lediglich in Höhe von 4,66 € stattgegeben. Überdies hat es festgestellt, dass die Beklagte zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsbestimmung zum Arbeitspreis ab Mai 2019 nicht berechtigt gewesen sei; eine solche Änderung sei nur mit Zustimmung des jeweiligen Kunden möglich.
Die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht zulässigerweise auf die Fragen der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis und der Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis beschränkt. Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei in Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungs- beziehungsweise Grundpreis andererseits im Regelfall und auch vorliegend um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB (als der bei Formularbestimmungen gegenüber § 139 BGB vorrangigen Bestimmung) führt deshalb die Unwirksamkeit einer dieser Preisänderungsklauseln nicht zugleich zur Unwirksamkeit der anderen Anpassungsklausel. Da die von der Beklagten in ihren Vertragsbedingungen vorgesehene Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis als solche den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, können die Kläger mithin vorliegend keine Rückzahlung des insoweit geleisteten Wärmeentgelts verlangen. Ihre hierauf gerichtete Revision blieb deshalb ohne Erfolg.
Keinen Bestand konnte des Berufungsurteil hingegen haben, soweit hierin eine Befugnis der Beklagten zur Anpassung der für unwirksam befundenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis allgemein verneint worden war. Vielmehr sind Fernwärmeversorgungsunternehmen im Fall einer unwirksamen Preisänderungsklausel gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet, diese auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig an die Angemessenheits- und Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen. Denn nur so kann für die typischerweise langfristig angelegten Wärmeversorgungsverhältnisse durchgängig eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorger und Kunden gewährleistet werden. Dies hatte der Senat grundlegend bereits mit Urteil vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) entschieden. Davon ausgehend bedarf es vorliegend zunächst weiterer Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten ab Mai 2019 verwendete Änderungsklausel nunmehr den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil deshalb insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Weitere Rechtsfragen (etwa zur Wirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis oder zur Anwendung der sogenannten Dreijahreslösung), die vorliegend aufgrund der beschränkten Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund mangelnder Entscheidungserheblichkeit nicht zu beantworten waren, wird der Senat voraussichtlich zeitnah in kommenden Entscheidungen zu dieser Klageserie behandeln.
Vorinstanzen:
Landgericht Berlin – 1 O 90/19 – Urteil vom 31. Januar 2020
Kammergericht – 9 U 19/20 – Urteil vom 29. September 2020
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 139 BGB Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
§ 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
[…]
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung:
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) 1Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. […]
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
[…]
§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
[…]
(4) 1Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. 2Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. […]
Karlsruhe, den 12. Mai 2022
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6.4.2022 – VIII ZR 295/20 –