BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 04.05.2022, AZ XII ZB 122/21, ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB122.21.0
§ 225 Abs 2 FamFG, § 225 Abs 3 FamFG, § 225 Abs 5 FamFG, § 31 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG
Leitsatz
1. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 – XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743).
2. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 – XII ZB 375/21, FamRZ 2022, 258).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 17. Februar 2021, Az: 2 UF 176/20, Beschluss
vorgehend AG Marburg, 10. Juni 2020, Az: 76 F 480/19 VA
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert: 2.070 €
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.
2
Die am 3. Februar 1967 geschlossene Ehe des 1940 geborenen Antragstellers mit der 1944 geborenen früheren Ehefrau wurde auf den im Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 9. Juli 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Februar 1967 bis zum 30. September 1984 hatte der Antragsteller mehrere Rentenanwartschaften erworben, während die frühere Ehefrau keine Versorgungsanrechte erlangt hatte. Bei der damaligen BfA (jetzt DRV Bund, Beteiligte zu 1) hatte der Antragsteller eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 898,10 DM erlangt. Daneben hatte er bei der VBL (Beteiligte zu 2) ein Rentenanrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Nominalwert von monatlich 291,58 DM erworben. Zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bei der BfA übertrug das Amtsgericht im Wege des Rentensplittings vom Versicherungskonto des Antragstellers eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 449,05 DM auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau. Nachdem das Amtsgericht die von dem Antragsteller erworbene Anwartschaft auf VBL-Rente unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag von 54,09 DM umgerechnet hatte, ordnete es ferner im Wege des analogen Quasi-Splittings an, dass zulasten der VBL-Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der früheren Ehefrau bei der BfA eine auf das Ende der Ehezeit bezogene monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 27,04 DM begründet wird.
3
Die frühere Ehefrau verstarb am 3. Juni 2016.
4
Mit einer am 24. Juni 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Das Amtsgericht hat das Urteil vom 9. Juli 1985 nach Einholung neuer Versorgungsauskünfte mit Wirkung zum 1. Juli 2019 abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers an § 225 Abs. 5 FamFG scheitere; die im Verfahren ermittelten Werte zeigten, dass diese sich in einer Gesamtbetrachtung bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würden. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.
7
Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts.
8
Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass bezüglich der gesetzlichen Rentenanrechte der früheren Ehefrau eine solcherart wesentliche Wertänderung vorliegt. Auf Seiten der Ehefrau waren in der Ursprungsentscheidung keine gesetzlichen Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts beträgt der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert – als Folge der rentenrechtlichen Leistungsverbesserung für Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) – nunmehr 56,41 DM (entspricht 1,7150 EP × 32,89 DM ARW alt). Die Wertdifferenz von 56,41 DM übersteigt die absolute Wesentlichkeitsgrenze, die das Beschwerdegericht für das Ende der Ehezeit am 30. September 1984 zutreffend mit 27,30 DM ermittelt hat (vgl. FamRZ 2021, 175 f.). Eine relative Wesentlichkeitsgrenze besteht bei einem Ursprungswert von Null nicht.
9
2. Ebenfalls zutreffend ist indessen die weitere Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass dem Antragsteller der Einstieg in die Totalrevision wegen § 225 Abs. 5 FamFG versagt ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
10
a) § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 10a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG und wurde nur sprachlich an die Terminologie des reformierten Versorgungsausgleichs angepasst. Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde. Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 – XII ZB 375/21 – FamRZ 2022, 258 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 – XII ZB 147/18 – FamRZ 2020, 743 Rn. 19).
11
b) Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die Abänderung zugunsten „eines“ Ehegatten auswirken muss, wird zwar weiter gefolgert, dass es im Hinblick auf § 225 Abs. 5 FamFG unschädlich sei, wenn sich die von einem Ehegatten beantragte Abänderung nicht zugunsten des Abänderungsinteressenten, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt. Unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebene stützt, erlangt § 225 Abs. 5 FamFG aber jedenfalls in solchen Fällen praktische Bedeutung, in denen – wie hier – der andere Ehegatte verstorben ist und auf dessen Seite auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenversorgung haben. Denn weil das Bedürfnis, sich gegen Einkommensausfälle infolge von Alter und Invalidität abzusichern, mit dem Tod entfallen ist und zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können, ist es ausgeschlossen, dass sich die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Vorteil des vorverstorbenen Ehegatten auswirken könnte. Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 – XII ZB 375/21 – FamRZ 2022, 258 Rn. 14 und vom 5. Februar 2020 – XII ZB 147/18 – FamRZ 2020, 743 Rn. 20).
12
c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses ankommt, das bei einer Totalrevision unter Lebenden erzielt worden wäre.
13
aa) Das Gesetz gewährt nur denjenigen Abänderungsinteressierten einen Zugang zum Abänderungsverfahren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl eine in der Totalrevision nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern nur durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Die sich – dann zulasten des Versorgungsträgers – auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 – XII ZB 375/21 – FamRZ 2022, 258 Rn. 16 und vom 5. Februar 2020 – XII ZB 147/18 – FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN).
14
bb) Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist vor diesem Hintergrund zwar eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen. Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 – XII ZB 375/21 – FamRZ 2022, 258 Rn. 17 und vom 5. Februar 2020 – XII ZB 147/18 – FamRZ 2020, 743 Rn. 26). Die Prüfung, ob der Wegfall der im früheren Recht vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehegatten zu einem wesentlichen Nachteil geführt hat, kann – wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat – nur anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorgenommen werden, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte. Selbst eine den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses für ihn nicht zu einer Verbesserung seiner Versorgungslage geführt und er aus diesem Grund keinen Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden anzustreben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 – XII ZB 375/21 – FamRZ 2022, 258 Rn. 18).
15
d) Gemessen daran ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
16
aa) Eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden hätte unter den hier obwaltenden Umständen dazu geführt, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Antragstellers nicht mehr – wie in der Ursprungsentscheidung angeordnet – um 13,6531 Entgeltpunkte (entspricht 449,05 DM : 32,89 DM ARW alt), sondern auf der Grundlage der neuen Versorgungsauskünfte und unter Berücksichtigung der Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nur noch um 11,9151 Entgeltpunkte (entspricht 13,6301 EP – 1,7150 EP) gekürzt worden wäre. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden für den Antragsteller deshalb zu einem Zuwachs bei der gesetzlichen Rente um 59,42 € (entspricht [13,6531 EP – 11,9151 EP] = 1,7380 EP x 34,19 € ARW neu) geführt.
17
bb) Dem hat das Beschwerdegericht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht gegenübergestellt, dass die VBL-Rente des Antragstellers auf der Grundlage der Ursprungsentscheidung und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kürzung von Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes nach Durchführung eines analogen Quasi-Splittings (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2018 – IV ZR 262/16 – FamRZ 2018, 497 Rn. 15 ff.) im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lediglich um 28,11 € gekürzt werden durfte (entspricht 27,04 DM : 32,89 DM ARW alt = 0,8221 EP x 34,19 € ARW neu), während der Antragsteller bei einer hypothetischen internen Teilung seines VBL-Anrechts die Hälfte des in der Auskunft der VBL mit 197,68 € angegebenen und in 49,42 Versorgungspunkte umgerechneten Ehezeitanteils der Zusatzversorgung an die frühere Ehefrau hätte abgeben müssen. Allerdings kann – anders als das Beschwerdegericht wohl meint – der bei einer fiktiven internen Teilung zu erwartende Versorgungsnachteil für den Antragsteller nicht dadurch bestimmt werden, dass der fiktive Zuwachs an Versorgungspunkten bei der früheren Ehefrau (hier: 27,32 Versorgungspunkte) mit dem Messbetrag von 4 € vervielfältigt wird. Angesichts der von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierten Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts (gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten) auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen, würde sich der fiktive Abschlag an Versorgungspunkten auf Seiten des 1940 geborenen Antragstellers wegen der unterschiedlichen biometrischen Faktoren nicht mit dem fiktiven Zuwachs an Versorgungspunkten auf Seiten der 1944 geborenen früheren Ehefrau decken. Vielmehr führt die vom Senat gebilligte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 16 ff.) Berechnungsweise der Zusatzversorgungsträger dazu, dass der ausgleichspflichtigen Person stets die Hälfte des ehezeitlich erworbenen Anrechts abzüglich anteiliger Teilungskosten verbleibt; nach § 32 a Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung vermindert sich das ehezeitbezogene Anrecht des Ausgleichspflichtigen, indem es aus dem hälftigen Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung neu berechnet wird. Demnach wären dem Antragsteller von dem ursprünglichen Ehezeitanteil der Rente in Höhe von 197,68 € bei einer fiktiven internen Teilung noch 97,31 € verblieben (entspricht [8.077,21 € hälftiger Ehezeitanteil als Barwert – 125 € anteilige Teilungskosten] : 6,8100 Barwertfaktor : 12 Monate), so dass die Rente des Antragstellers im Falle einer internen Teilung rechnerisch in monatlicher Höhe von 100,37 € gekürzt worden wäre. Da sich diese Rentenbeträge auf den Zeitpunkt der Erstberechnung der Rente im Jahr 2005 beziehen, müsste der Versorgungsverlust unter Berücksichtigung der Leistungsdynamik der Versorgung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung allerdings noch höher bewertet werden.
18
cc) Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte somit eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden für den Antragsteller zwar zu einem Zuwachs von 59,42 € bei der gesetzlichen Rente geführt. Dem hätte aber gegenübergestanden, dass seine VBL-Rente nicht mehr (nur) um 28,11 €, sondern um – mindestens – 100,37 € gekürzt worden wäre. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass eine solche Totalrevision nicht zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragstellers geführt hätte, trifft daher im Ergebnis zu.
- Dose
- Klinkhammer
- Günter
- Botur
- Krüger