Verhandlungstermin am 5. Mai 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 209/20 („Dieselverfahren“: Volkswagen AG, EA 897, „Aufheizstrategie“) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in einem zur mündlichen Verhandlung anstehenden Verfahren über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau eines Motors des Typs EA 897 in ein von der Volkswagen AG hergestelltes Fahrzeug zu entscheiden.

Teilnahme des Bundesverfassungsgerichts an der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Pressemeldung des BVerfG)

Am 21. Februar 2022 fand in Paris eine Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union statt. Die Konferenz wurde von dem Verfassungsrat, Staatsrat und Kassationshof der Französischen Republik organisiert. Die Veranstaltung würdigte die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Verteidigung der gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten, insbesondere anlässlich des 70-jährigen Bestehens dieser Institution. Im Mittelpunkt der Konferenz stand die Rolle der Richterinnen und Richter bei der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit in Europa. Seitens des Bundesverfassungsgerichts nahmen der Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und die Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König teil.

Soziales

Krankenversicherung – Vergütung von Krankentransportleistungen privater Krankentransportunternehmen – Scheitern der Vergütungsverhandlungen – Wahrung der von den Krankenkassen einzuhaltenden grundrechtlichen Grenzen des Verhandlungsspielraums – kein Anspruch der privaten Krankentransportunternehmen auf eine bestimmte Vergütung (Urteil des BSG 3. Senat)

Urteil vom 17.02.2022, AZ B 3 KR 13/20 R§ 133 Abs 1 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG

Sozialgerichtliches Verfahren – elektronischer Rechtsverkehr – sicherer Übermittlungsweg – Versendung eines elektronischen Dokumentes ohne qualifizierte elektronische Signatur aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach – keine Identität des tatsächlichen Versenders mit der die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmenden Person – eingescannte Unterschrift als einfache Signatur (Beschluss des BSG 5. Senat)

Beschluss vom 16.02.2022, AZ B 5 R 198/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:160222BB5R19821B0§ 65a Abs 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 2 SGG, § 65d S 1 SGG, § 65d S 3 SGG