Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz (Pressemeldung des BGH)

Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 106/20 – Kabel-TV-AnschlussNr. 24″Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;§ 43b TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung