BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 29.07.2021, AZ 2 B 7/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:290721B2B7.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 14. Oktober 2020, Az: 10 LB 238/19 OVG, Urteil
vorgehend VG Greifswald, 20. Februar 2019, Az: 11 A 2585/17 HGW
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 69 LDG M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 69 LDG M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Der 1960 geborene und mit Ablauf des August 2020 in den Ruhestand getretene Beklagte stand zuletzt im Amt eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Im September 2016 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen durch die Unterschlagung einer dienstlich anvertrauten Fundsache begangen zu haben. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
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Auf die im sachgleichen Disziplinarverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Disziplinarklage von der Abwesenheitsvertreterin des Polizeipräsidenten unterzeichnet worden sei. Der Kläger habe mit der auszugsweisen Vorlage des Terminkalenders des damaligen Polizeipräsidenten hinreichend belegt, dass der Polizeipräsident am 7. Dezember 2016 (gemeint 2017) aufgrund verschiedener auswärtiger Termine abwesend und damit gehindert gewesen sei, die Disziplinarklage zu unterzeichnen. Eine dienstlich veranlasste Abwesenheit habe auch am Vortag vorgelegen, an dem er zahlreiche Einzeltermine wahrgenommen habe. Mit der Unterschlagung und dem Verwahrungsbruch habe der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordere und nunmehr nach seinem Eintritt in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge habe. Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, lägen nicht vor. Insbesondere sei die Größenordnung des unterschlagenen Betrags in Höhe von ca. 140 € nicht maßnahmemildernd zu berücksichtigen.
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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 69 LDG M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 9).
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Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
„wer für die Erhebung einer Disziplinarklage die zuständige Behörde beziehungsweise der befugte Beamte ist, insbesondere welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einem Vertretungsfall ausgehen zu können?“.
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Der aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
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Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V wird die Disziplinarklage bei Beamten grundsätzlich durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 LDG M-V ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen und gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 LDG M-V jederzeit wieder an sich ziehen. Die Disziplinarklage ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen.
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Der Vertretungsfall bei Abwesenheit des Dienstvorgesetzten wird zwar nicht nach Anlass und Umfang näher definiert. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V legt aber mit den verwendeten Begriffen ersichtlich das in der Behördenorganisation allgemein übliche Verständnis der Abwesenheitsvertretung zugrunde. Danach nimmt der allgemeine Vertreter bei Abwesenheit des Amtsinhabers dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Dabei bedeutet Abwesenheit nicht Ortsabwesenheit, d.h. abwesend am Ort der Dienststelle. Es reicht aus, dass der Amtsinhaber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, dem ihm obliegenden konkreten Amtsgeschäft nachzugehen. In diesem Fall hat der allgemeine Vertreter dieselben Befugnisse wie der Amtsinhaber und handelt an dessen Stelle. Dies erfordert die Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Verwaltungen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1997 – RiZ <R> 2/96 – DRiZ 1997, 504).
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Entgegen der Annahme der Beschwerde folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm des § 36 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V kein engeres Verständnis der Abwesenheitsvertretung auf Fälle von gewisser Dauer und gewissem Gewicht, wie z.B. Krankheit, Befangenheit und Ortsabwesenheit. Mit der Einführung der Regelung über die Zeichnungsbefugnis für die Erhebung der Disziplinarklage durch Art. 1 Nr. 20 a) bb) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes vom 5. November 2015 (GVOBl. M-V S. 423) war lediglich beabsichtigt, die Vorschrift über die Erhebung der Disziplinarklage mit der Vorschrift des § 35 LDG M-V über die Disziplinarverfügung in Einklang zu bringen. Letztere sah bereits seit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) am 14. Juli 2005 in § 35 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V eine (nur) dem Dienstvorgesetzten und dem allgemeinen Abwesenheitsvertreter eingeräumte Zeichnungsbefugnis vor. Für die Disziplinarklage, die auf schwerwiegendere Disziplinarmaßnahmen zielt, sollte keine andere, umfangreichere Zeichnungsbefugnis (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 3.10 – Schütz, BeamtR, ES/A I 4 Nr. 4 S. 14) gelten (vgl. LT-Drs. 6/4470 S. 32).
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Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beschwerde, die vorgenommene Auslegung sei willkürlich, weil danach die Frage der Abwesenheit des Amtsinhabers unüberprüfbar sei. Die tatsächlichen Umstände der Abwesenheit sind – wie der vorliegende Fall zeigt – gemäß § 3 und § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 VwGO aufklärbar (z.B. durch Vorlage des Terminkalenders, ggf. Beweiserhebung durch Einvernahme von Zeugen). Erforderlich ist dabei die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 69 LDG M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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a) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 3 LDG M-V i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz, ein Gebot der Logik (Denkgesetz) oder der rationalen Beurteilung nicht beachtet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19, vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 41 f. m.w.N. und vom 25. November 2020 – 2 B 15.20 – juris Rn. 6). Gemessen daran benennt die Beschwerde keinen Verfahrensverstoß.
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Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der dienstlich veranlassten Abwesenheit des vormaligen Polizeipräsidenten den Sachverhalt nur unvollständig wahrgenommen, weil der in Bezug genommene Terminkalender des vormaligen Polizeipräsidenten für den 7. Dezember 2016 (gemeint 2017) nicht für den gesamten Tag auswärtige Termine ausweise. Dieser Vorwurf der Beschwerde geht an der tatrichterlichen Würdigung vorbei; er erfasst ihren Inhalt nicht.
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Das Berufungsgericht hat es durch die auszugsweise Vorlage des Terminkalenders seitens des Klägers als hinreichend belegt angesehen, dass der Polizeipräsident am 7. Dezember 2017 aufgrund verschiedener auswärtiger Termine abwesend im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V und somit gehindert gewesen sei, die Disziplinarklageschrift zu unterzeichnen. Damit hat es nicht darauf abgestellt, dass der Terminkalender für den gesamten Tag lückenlos auswärtige Termine vorgesehen habe, sondern es ist zu dem Schluss gekommen, dass nach Art und Umfang der Termine ein Fall der Abwesenheitsvertretung gegeben gewesen sei. Dass dieses bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene Ergebnis des Berufungsgerichts aus der Sicht der Beschwerde fehlerhaft ist, begründet keinen Verfahrensverstoß.
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b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es die Wertgrenze für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache mit einem Betrag von 50 € bemessen habe, ohne eine eigenständige Sachverhaltsüberprüfung im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Wertwicklungen vorgenommen zu haben.
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Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Tatsachengerichte – soweit sie nicht an tatsächliche Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen gebunden sind – nach § 3 und § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V (im Bundesrecht nach § 58 Abs. 1 BDG) i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 – BVerwGE 146, 98 Rn. 20). Entsprechend § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V auch für die Berufungsinstanz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 2 B 108.04 – Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom 19. Februar 2018 – 2 B 51.17 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 5).
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Eine Aufklärungsrüge nach § 3 und § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es – wie hier – unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 – 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 <217 f.> und Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 – 2 B 26.16 – Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 – 2 B 6.20 – NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zur Bestimmung der Höhe der oberen Wertgrenze für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit auch ohne einen entsprechenden unbedingten Beweisantrag des Beklagten hätte aufdrängen müssen. Sie erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Wertentwicklungen. Damit benennt sie aber für die behauptete Erhöhung der Wertgrenze von 50 € auf 140 € und damit einer Verschiebung der oberen Wertgrenze um 280 Prozent keine konkreten Anhaltspunkte; solche sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wird nach der ständigen Rechtsprechung der Strafgerichte, an die die Rechtsprechung des Senats zum Milderungsgrund der Geringwertigkeit anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 – BVerwGE 154, 10 Rn. 26), die Grenze zur Geringwertigkeit nach wie vor zum Teil bei 25 € (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 – 2 StR 176/04 – BGHR StGB § 248a Geringwertig 1, vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14 – NStZ 2015, 98 Rn. 20 und vom 28. Juli 2015 – 4 StR 247/15 – juris Rn. 5), höchstens bei etwa 50 € gezogen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 1 Ss 80/16 – NStZ-RR 2017, 12; s.a. Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 248a Rn. 10).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 LDG M-V und § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V Festgebühren erhoben werden.