BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 01.07.2021, AZ 5 B 13/21, 5 B 13/21 (5 C 5/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:010721B5B13.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 17. September 2020, Az: 3 LB 6/19, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. April 2019, Az: 15 A 367/17
Tenor
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. September 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur insoweit gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts richtet, als dieses das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
2
Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII in Fällen zu klären, in denen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu Beginn der Jugendhilfeleistung und auch im Zeitraum, für den eine Kostenerstattung beansprucht wird, unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, zwischenzeitlich aber einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.