
Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer: Rechtskrafterstreckung auf Fahrzeughalter (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)
Urteil vom 27.04.2021, AZ VI ZR 883/20, ECLI:DE:BGH:2021:270421UVIZR883.20.0§ 124 Abs 1 VVG
Urteil vom 27.04.2021, AZ VI ZR 883/20, ECLI:DE:BGH:2021:270421UVIZR883.20.0§ 124 Abs 1 VVG
Nichtannahmebeschluss vom 27.04.2021, AZ 1 BvR 519/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.1bvr051921§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Beschluss vom 27.04.2021, AZ XI ZR 504/20, ECLI:DE:BGH:2021:270421BXIZR504.20.0
Beschluss vom 27.04.2021, AZ XI ZR 502/20, ECLI:DE:BGH:2021:270421BXIZR502.20.0
Beschluss vom 27.04.2021, AZ XI ZR 406/20, ECLI:DE:BGH:2021:270421BXIZR406.20.0
Beschluss vom 27.04.2021, AZ 5 StR 64/21, ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR64.21.0
Beschluss vom 27.04.2021, AZ 5 StR 57/21, ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR57.21.0
Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvR 156/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr015621Art 1 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
Urteil vom 27.04.2021, AZ VI ZR 812/20, ECLI:DE:BGH:2021:270421UVIZR812.20.0§ 287 ZPO, § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB
Nichtannahmebeschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvR 450/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr045019§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Pressemitteilung Nr. 9/21 | Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz
Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.
Pressemitteilung Nr. 8/21 | Erteilung einer �Datenkopie� nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – Anträge der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands und der Bayernpartei e. V. gegen den Deutschen Bundestag auf Feststellung, dass dieser die Rechte der Antragstellerinnen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterließ, die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Vorlage von Unterstützungsunterschriften wegen der durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände auszusetzen oder durch Absenkung der Quoren anzupassen, mangels ausreichender Begründung verworfen. Die Antragstellerinnen haben jeweils die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit durch das Unterlassen einer Aussetzung der Anwendbarkeit von §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG oder einer Absenkung der Zahl der nach diesen Vorschriften für die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags oder einer Landesliste beizubringenden Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 durch den Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert dargelegt. In seiner Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber unter den tatsächlichen Bedingungen der Covid-19-Pandemie zur Überprüfung der geltenden Unterschriftenquoren verpflichtet ist.