Klimaschutz als intertemporaler Freiheitsschutz – Vorkehrungen zur Abmilderung hoher Emissionsminderungslasten grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg geboten, jedoch unzureichend – Minderung der Treibhausgasemissionen gem § 3 Abs 1 S 2, § 4 Abs 1 S 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (juris: KSG) daher partiell mit GG unvereinbar – Pflicht des Gesetzgebers zur Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab 2031, Frist bis 31.12.2022 (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 24.03.2021, AZ 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210324.1bvr265618Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur effektiveren Bekämpfung von Stalking (Pressemeldung des BMJV)

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und besseren Erfassung des Cyberstalkings beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:„Stalking kann schrecklicher Psychoterror mit traumatischen Folgen sein. Stalker bedrohen, belästigen und verfolgen die Betroffenen häufig über lange Zeit. Wir möchten die Betroffenen besser schützen. Es müssen mehr Stalking-Fälle vor Gericht kommen und Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur effektiveren Bekämpfung von Stalking (Pressemeldung des BMJV)

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für eine Kronzeugenregelung im Anti- Doping-Gesetz (Pressemeldung des BMJV)

Sichtbarer Anreiz für Täterinnen und Täter, Informationen über Doping im Sport preiszugeben Die Bundesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Anti- Doping-Gesetzes beschlossen, mit dem eine Kronzeugenregelung eingeführt werden soll. Der Gesetzentwurf ist durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für eine Kronzeugenregelung im Anti- Doping-Gesetz (Pressemeldung des BMJV)