Soziales

Vertragsärztliche Versorgung – Kassenärztliche Vereinigung – Regelung im Honorarverteilungsmaßstab zu Kooperationszuschlägen für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten – Geltung auch für Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften und Jobsharing-Anstellungen (Urteil des BSG 6. Senat)

Urteil vom 17.03.2021, AZ B 6 KA 32/19 R§ 87b Abs 1 S 1 SGB 5, § 87b Abs 1 S 2 SGB 5, § 87b Abs 2 S 1 SGB 5, § 87b Abs 2 S 2 SGB 5, § 87b Abs 4 SGB 5

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen – Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § 31 Abs 1 StVollzG, keine Beschränkung auf Familienangehörige – hier: Briefanhaltung durch JVA wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (Art 34 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) verletzt Grundrecht des betroffenen Strafgefangenen aus Art 5 Abs 1 GG iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.03.2021, AZ 2 BvR 194/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210317.2bvr019420Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von „Feindeslisten“ (Pressemeldung des BMJV)

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte „Feindeslisten“ beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung eine weitere Maßnahme um, die der Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus beschlossen hat. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Wir müssen Menschen besser vor Hass und Hetze schützen. Einschüchterungsversuche treffen viele Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von „Feindeslisten“ (Pressemeldung des BMJV)

Der Verhandlungstermin ist von 10.30 Uhr auf 9.00 Uhr vorverlegt. Verhandlungstermin am 26. März 2021, Saal E 101 – V ZR 299/19 (Anwendbarkeit von § 9a Abs. 2 WEG n.F. auch für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren?) (Pressemeldung des BGH)

Anlässlich eines Revisionsverfahrens, in dem ein Wohnungseigentümer von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Beseitigung von vier dort angepflanzten Zypressen verlangt, hat der V. Zivilsenat zu entscheiden, welche Auswirkungen der seit dem 1. Dezember 2020 geltende § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines Klägers hat, wenn die Klage vor dem 1. Dezember 2020 erhoben worden ist.