Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung – hier: Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell – Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines Ergänzungspflegers und Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als schwierige, nicht im PKH-Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage (Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Kammerbeschluss vom 10.03.2021, AZ 1 BvR 2583/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210310.1bvr258320Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 1628 BGB