Teilweise stattgebender Kammerbeschluss sowie Verlängerung einer einstweiligen Anordnung in einer Zwangsvollstreckungssache: Unzureichende Berücksichtigung der Suizidgefahr des Räumungsschuldners verletzt dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.01.2021, AZ 2 BvR 1786/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210126.2bvr178620Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

GmbH: Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafters; fehlende materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfassung gerichteten Klageanträgen; Bestätigung eines anfechtbaren Beschlusses durch einen neuen Beschluss (Urteil des BGH 2. Zivilsenat)

Urteil vom 26.01.2021, AZ II ZR 391/18, ECLI:DE:BGH:2021:260121UIIZR391.18.0§ 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG, § 244 S 1 AktG

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Gewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren nach § 115 Abs 3 StVollzG verletzt Anspruch des betroffenen Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) – hier: mangelnde fachgerichtliche Prüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses trotz Anhaltspunkten für diskriminierenden Charakter einer vollzugsrechtlichen Maßnahme (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.01.2021, AZ 2 BvR 676/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210126.2bvr067620Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur elektronischen Patientenakte und der Werbung für Versorgungsinnovationen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) richtete. Gegenstand waren Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, die den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglichen (§ 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V). Gleichzeitig hat die Kammer in einem weiteren Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten von § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V verhindert werden sollte.