Reform des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt (Pressemeldung des BMJV)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Der Versorgungsträger kann nach den §§ 14, 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) einseitig die externe Teilung eines Anrechts nur verlangen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Für die Einhaltung der Wertgrenzen wird nach geltender Reform des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt (Pressemeldung des BMJV)