Ergreifen einer Verwarnung; Entziehung einer Fahrerlaubnis (Urteil des BVerwG 3. Senat)
Urteil vom 04.09.2025, AZ 3 C 8.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C8.24.0§ 4 Abs 2 StVG, § 4 Abs 5 StVG, § 4 Abs 6 S 1 StVG, § 4 Abs 6 S 2 StVG, § 4 Abs 6 S 3 StVG
Urteil vom 04.09.2025, AZ 3 C 8.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C8.24.0§ 4 Abs 2 StVG, § 4 Abs 5 StVG, § 4 Abs 6 S 1 StVG, § 4 Abs 6 S 2 StVG, § 4 Abs 6 S 3 StVG
Beschluss vom 04.09.2025, AZ 2 B 10.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B2B10.25.0
Beschluss vom 04.09.2025, AZ 2 B 25.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B2B25.25.0
Beschluss vom 04.09.2025, AZ 2 VR 13.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B2VR13.25.0
Beschluss vom 04.09.2025, AZ 1 B 12.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B1B12.25.0§ 86 Abs 1 VwGO, § 95 Abs 1 S 1 VwGO, § 96 Abs 1 S 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO
Urteil vom 03.09.2025, AZ X R 1/24, ECLI:DE:BFH:2025:U.030925.XR1.24.0Art 3 Abs 2 DBA PRT, Art 14 Abs 1 S 1 DBA PRT, Art 18 DBA PRT, Art 22 Abs 1 S 1 DBA PRT, Art 22 Abs 1 S 2 DBA PRT
Beschluss vom 03.09.2025, AZ AK 65/25, ECLI:DE:BGH:2025:030925BAK65.25.0
Urteil vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 694/22, ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR694.22.0
Urteil vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 1178/22, ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR1178.22.0
Beschluss vom 03.09.2025, AZ 2 StR 156/24, ECLI:DE:BGH:2025:030925B2STR156.24.0
Urteil vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 26/24, ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR26.24.0
Urteil vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 244/23, ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR244.23.0
Nr.164/2025
Die Bundesregierung will den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu Schuldnerberatungsstellen sicherstellen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Er soll EU-Vorgaben zur Schuldnerberatung umsetzen und flankiert den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, der ebenfalls heute beschlossen wurde.
Zur Sicherung einer störungsfreien und flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sollen Bund und Länder in einigen Bereichen regeln können, dass Akten noch bis zum 1. Januar 2027 in Papierform fortgeführt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Gesetzentwurf trägt das BMJV vorgetragenen Anliegen aus Justiz und Ländern Rechnung.
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen. Die CSRD zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Ziel des heute veröffentlichten Gesetzentwurfs ist eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Verbessert werden soll der Verbraucherschutz insbesondere bei Geschäften nach dem Modell „Buy now pay later“ („Jetzt kaufen, später bezahlen“). Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat. Der Gesetzentwurf geht zurück auf die EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben nutzt der Gesetzentwurf Spielräume aus, um Bürokratie und zu weitreichende Regelungen zu vermeiden. Vorgesehen ist insbesondere auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bei Allgemein-Verbraucherkreditgeschäften; solche Verträge sollen künftig z.B. auch online abgeschlossen werden können.
Für Werbung mit Umweltaussagen (z.B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“) sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat.
Urteil vom 02.09.2025, AZ X R 12/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.020925.XR12.23.0§ 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 52d S 2 FGO, § 56 Abs 2 S 3 FGO, Art 19 Abs 4 GG