Verhandlungstermin am 12. März 2025, 9.00 Uhr, in der Sache IV ZR 32/24 (Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen verringerten Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers nach Klauselersetzung durch den Versicherer) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 12. März 2025 über die Frage verhandeln, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer eine durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärte Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 VVG durch eine neue Regelung ersetzen kann.

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl eines erfolglosen Ablehnungsgesuchs im fachgerichtlichen Verfahren – Begründungsmangel bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Dokumente sowie mangelnder Auseinandersetzung mit der Rechtslage – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2025, AZ 1 BvR 33/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250212.1bvr003325Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG