ImmobilienR

Verhandlungstermin am 26. März 2021, 10.30 Uhr – V ZR 299/19 (Anwendbarkeit von § 9a Abs. 2 WEG n.F. auch für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren?) (Pressemeldung des BGH)

Anlässlich eines Revisionsverfahrens, in dem ein Wohnungseigentümer von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Beseitigung von vier dort angepflanzten Zypressen verlangt, hat der V. Zivilsenat zu entscheiden, welche Auswirkungen der seit dem 1. Dezember 2020 geltende § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines Klägers hat, wenn die Klage vor dem 1. Dezember 2020 erhoben worden ist.

Verhandlungstermin am 26. Februar 2021, 9.45 Uhr in Sachen V ZR 33/19 (Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?) (Pressemeldung des BGH)

Der V. Zivilsenat setzt die mündliche Verhandlung in dieser Sache fort, nachdem der VII. Zivilsenat die an ihn gerichtete Anfrage (Beschluss vom 13. März 2020, V ZR 33/19, veröffentlicht auf der Homepage unter „Entscheidungen“) beantwortet hat (Beschluss vom 8. Oktober 2020 – VII ARZ 1/20, ebenfalls veröffentlicht auf der Homepage unter „Entscheidungen“). Siehe hierzu auch Pressemitteilungen Nr. 155/19 und Nr. 30/20.

Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der durch einen Brand freigelegten gemeinsamen Giebelwand: Vorliegen einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung; Pflicht zur Dämmung der Wand; Übergang des Anspruchs auf die den Schaden regulierende Gebäudeversicherung (Urteil des BGH 5. Zivilsenat)

Urteil vom 22.01.2021, AZ V ZR 12/19, ECLI:DE:BGH:2021:220121UVZR12.19.0§ 921 BGB, § 922 S 3 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 86 Abs 1 VVG