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Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Pressemeldung des BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht ist ungeachtet vielfältiger Einschränkungen durch die Verbreitung des Coronavirus weiterhin vollständig arbeitsfähig. Zur Vorsorge für etwaige Erkrankungs- oder Quarantänefälle wird beginnend ab dem 4. November 2020 erneut ein Zwei-Schichten-System praktiziert, das gegebenenfalls den Weiterbetrieb durch die jeweils andere Schicht ermöglicht. Zudem bleiben Außenkontakte und die Präsenz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf das Notwendigste beschränkt. Auslandsreisen und Besuche ausländischer Delegationen entfallen. Besuchergruppen können das Bundesverfassungsgericht seit März 2020 nicht besuchen. Die Bearbeitung insbesondere von Eilverfahren in den Kammern ist – vor allem durch eine entsprechende IT-Ausstattung der Richterinnen und Richter, die zuhause arbeiten können – sichergestellt. Die Pressestelle des Gerichts bleibt weiter erreichbar. Es ist allerdings mit einer im Umfang eingeschränkten und gegebenenfalls verzögerten Bearbeitung von Medienanfragen zu rechnen.

Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig – kein unselbständiger „Anschluss“ an eingeleitetes Normenkontrollverfahren ohne Zustimmung der Antragsteller (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 03.11.2020, AZ 2 BvF 2/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:fs20201103.2bvf000218Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, §§ 76ff BVerfGG, § 65 Abs 1 BVerfGG, § 69 BVerfGG

Stattgebender Kammerbeschluss: Verwerfung einer Beschwerde gegen Wertfestsetzung mit der Begründung, sie sei „ausschließlich im Interesse und auf Weisung der Rechtsschutzversicherung“ eingelegt worden, verletzt Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.11.2020, AZ 1 BvR 533/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr053320Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 42 Abs 3 GKG 2004

Nichtannahmebeschluss: Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistisch diskriminierender Beleidigung eines Arbeitskollegen verletzt nicht Art 5 Abs 1 S 1 GG (Meinungsfreiheit) – Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend substantiiert begründet – zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2020, AZ 1 BvR 2727/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr272719Art 1 GG, Art 3 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 1 AGG, § 7 AGG

Ablehnung der nachträglichen PKH-Gewährung sowie der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung – Stattgabe der fachgerichtlichen Hauptsacheklage erlaubt keinen Schluss auf Erfolgsaussicht des fachgerichtlichen Eilantrags, dessen Ablehnung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war (Prozesskostenhilfebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Prozesskostenhilfebeschluss vom 31.10.2020, AZ 2 BvR 1988/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201031.2bvr198818§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung fordert ggf Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Klärung des Umfangs der Schulpflicht – Verfassungsbeschwerde bzgl Geldbuße wegen Verletzung der Schulpflicht im Zusammenhang mit dem Besuch einer Moschee unzulässig (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2020, AZ 1 BvR 1070/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201030.1bvr107019Art 4 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 20 Abs 1 S 1 SchulG SH 2007, § 20 Abs 2 Nr 1 SchulG SH 2007

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache – mangelnde Kausalität zwischen Suizidgefahr des Schuldners und angegriffenem Zuschlagsbeschluss (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2020, AZ 2 BvR 1893/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201030.2bvr189320Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO

Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) am 22. November 2020 richtete, abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Ungeachtet dessen wurden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt.