ÖffR

Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit durch Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Unterlassungsverpflichteten – hier: unterbliebene Anhörung der Gegenseite zu richterlichem Hinweis (§ 139 ZPO) zur Nachbesserung des Antrags sowie zu den Erfolgsaussichten (Einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 22.12.2020, AZ 1 BvR 2740/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201222.1bvr274020Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 935 ZPO

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Ablehnung eines nicht hinreichend begründeten Wiedereinsetzungsantrags – Substantiierungsanforderungen umfassen Darlegungen zur Fristwahrung, mithin zum Zeitpunkt der Zustellung der angegriffenen Entscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2020, AZ 2 BvR 968/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201221.2bvr096820§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 3 BVerfGG

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine erneute Haftentscheidung gem § 116 Abs 4 StPO nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls – Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG bei unzureichender Begründung des erneuten Haftbefehls – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.12.2020, AZ 2 BvR 1787/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201217.2bvr178720Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen wegen eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Versagung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland, zuletzt durch den Bundesgerichtshof, richtete. Im September 2009 wurden in Kunduz (Afghanistan) bei einem Luftangriff, der von einem Oberst der Bundeswehr angeordnet worden war, auch zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt. Die Beschwerdeführer erhoben – in allen Instanzen erfolglos – Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Angehörige von bei dem Luftangriff getöteten Opfern und machten Amtshaftungsansprüche geltend. Die Kammer führt aus, dass die Versagung unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierender Ansprüche sowie die Verneinung einer Amtspflichtverletzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Offen ließ die Kammer allerdings, ob die Gewährung von Amtshaftungs-, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen vom Gesetzgeber generell ausgeschlossen werden kann.

Nichtannahmebeschluss: Fachgerichte müssen Voraussetzungen von Abschiebungsverboten im Abänderungsverfahren (§ 80 Abs 7 VwGO) ggf auf Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse treffen (hier: zu Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan) – Verfassungsbeschwerde allerdings mangels hinreichender Begründung unzulässig (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020, AZ 2 BvR 2187/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201215.2bvr218720Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Zum Richtervorbehalt bzgl einer polizeilichen Ingewahrsamnahme – hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der Versagung von Rechtsschutz bzgl einer polizeilichen Ingewahrsamnahme sowie eines hierauf beruhenden Kostenbescheides – allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020, AZ 1 BvR 2824/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201215.1bvr282418Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 S 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG