Gericht

Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters ergangene Entscheidung wegen Erledigung erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren gewandt hatte. An der angegriffenen Entscheidung hatte ein mehrjährig an das Landessozialgericht abgeordneter Richter mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin sah sich aufgrund dessen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl eines zweijährigen Umgangsausschlusses – Begründung der Verfassungsbeschwerde unzureichend – zudem trotz strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs keine Verletzung des Elternrechts erkennbar (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2022, AZ 1 BvR 1943/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221227.1bvr194322Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB

Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin gegen die tarifvertragliche Höhergruppierung von Servicekräften eines Amtsgerichts (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführenden, das Land Berlin und eine Arbeitgebervereinigung, wendeten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts, in denen es um die Eingruppierung von Servicekräften eines Amtsgerichts in eine höhere Entgeltstufe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ging. Das Land Berlin kann sich jedoch nicht auf die hier in Betracht kommenden Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte berufen. Die Arbeitgebervereinigung ist nicht beschwerdebefugt, weil sie nicht Partei des fachgerichtlichen Verfahrens war; zudem hätte sie den Inhalt der tarifvertraglichen Regelung zunächst vor den Fachgerichten klären lassen müssen.