Beschluss des BSG 2. Senat vom 29.12.2022, AZ B 2 U 114/22 B

BSG 2. Senat, Beschluss vom 29.12.2022, AZ B 2 U 114/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:291222BB2U11422B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Fulda, 17. Mai 2021, Az: S 8 U 18/21
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 2. August 2022, Az: L 3 U 107/21, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 30.11.2022 mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.11.2022 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten
(§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                       Karmanski                                     Karl