Gericht

Nichtannahmebeschluss: Nicht jede Verzögerung eines Haftbeschwerdeverfahrens führt zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer bzw zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) – hier: versehentliche Überschreitung der Dreitagesfrist des § 306 Abs 2 Halbs 2 StPO um rund einen Monat (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2023, AZ 2 BvR 1343/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230123.2bvr134322Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 90 BVerfGG, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen (Pressemeldung des BVerfG)

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher sich die Beschwerdeführenden gegen die Klimaschutzgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen richteten.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Beschwerdeführerin – Herausgeberin einer Tageszeitung – in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt ist, indem ihr die Äußerung „Den Staat lehne [der Antragsteller] (…) ab“ mit der Begründung gerichtlich untersagt wurde, dass für diese Meinung kein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen festzustellen sei. Die Berichterstattung betrifft einen Beitrag über eine aus Sicht ehemaliger Mitglieder sektenähnliche Gemeinschaft, der der Antragsteller des Ausgangsverfahrens vorstehe.