Gericht

Verhandlungstermin am 1. Juli 2021 um 11.00 Uhr in Sachen I ZB 54/20 (Verbandsrechtliche Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedssprüche zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein auf Grundlage der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes ergangener Schiedsspruch des „Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund“ (Ständiges Schiedsgericht) gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. Mit dem Schiedsspruch wurde ein Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger im Fanblock bei Heim- sowie bei Auswärtsspielen mit einer Geldstrafe belegt.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu nicht in der Bußgeldakte enthaltenen Informationen als Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahrens (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.04.2021, AZ 2 BvR 1451/18, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210428.2bvr145118Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 OWiG

Zur Bestimmung der für die deutsche öffentliche Gewalt maßgeblichen Grundrechtsverbürgung bei unionsrechtlicher Determinierung der Rechtslage – hier: zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem GG sowie der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) – keine Verletzung der Grundrechte eines Herstellers von Tierarzneimitteln durch Heranziehung und Verwendung von Daten zur Umweltrisikobewertung eines seiner Arzneimittel (Ökotox-Daten) im Rahmen der Zulassung eines von einem Dritten produzierten Generikums (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvR 206/14, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210427.2bvr020614Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, §§ 22ff AMG 1976 vom 12.12.2005

Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren (Pressemeldung des BGH)

Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus Art 4 EUGrdRCh durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvR 156/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr015621Art 1 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK