Gericht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 21 Abs 1 S 1 TierSchG idF vom 17.12.2018 sowie gegen die Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (juris: FerkBetSachkV) (Kammerbeschluss ohne Begründung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Kammerbeschluss ohne Begründung vom 14.05.2021, AZ 1 BvR 2612/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210514.1bvr261219§ 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, FerkBetSachkV, § 5 TierSchG, § 6 Abs 1 S 2 Nr 2a TierSchG

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Erstellung eines „genetischen Fingerabdrucks“ eines Straftäters gem § 81g Abs 1 S 1 StPO – Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung – allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung – erhöhte Begründungsanforderungen bei gegenläufigen Prognoseentscheidungen unterschiedlicher Gerichte (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 14.05.2021, AZ 2 BvR 1336/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210514.2bvr133620Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Online-Arbeitssitzung mit Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes Österreich (Pressemeldung des BVerfG)

Am 11. Mai 2021 fand eine gemeinsame Online-Arbeitssitzung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes Österreich und des Bundesverfassungsgerichts statt. Nach Begrüßungsworten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Österreich Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter wurden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz im Europäischen Mehrebenensystem und das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht in der jüngeren Rechtsprechung geführt. Das Treffen endete mit Schlussworten durch die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König und die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Österreich Univ.-Prof. Dr. Verena Madner.

Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen teilweise nichtig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EStG i. d. F. des EURLUmsG) teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Infolge dieser Änderung sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, nicht mehr vollständig im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzuziehen, sondern dürfen nur noch ratierlich für den Zeitraum steuermindernd beansprucht werden, für den sie geleistet werden. Obwohl das Gesetz mit dieser Neuregelung erst am 15. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sollte die veränderte Rechtslage bereits für alle Vorauszahlungen von Erbbauzinsen gelten, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt waren. In der damit angeordneten Rückwirkung liegt nach dem Beschluss ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Zahlungsvereinbarung in der Zeit vom 1. Januar bis 27. Oktober 2004 (Tag der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag) verbindlich geschlossen und die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß bis zum Ende des Jahres 2004 erbracht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsvereinbarung vor dem Beginn des Jahres 2004 verbindlich geschlossen, die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß aber erst im Jahr 2004, spätestens am 15.  Dezember 2004 (Tag der Verkündung der Neuregelung) geleistet worden ist.