Gericht

Verhandlungstermin am 13. Juli 2021, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 1118/20 (VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 13. Juli 2021 in einem weiteren VW-Verfahren. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann und ob sie durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage zum OLG Braunschweig sowie die vorübergehende Anmeldung der klägerischen Ansprüche zu deren Klageregister zeitweise gehemmt wurde.

Einstellung eines Organstreitverfahrens betreffend die „Maskenpflicht“ in den Gebäuden des Deutschen Bundestages (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Organstreitverfahren eingestellt, in dem sich neunzehn der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) angehörende Mitglieder des Deutschen Bundestages gegen eine von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassene Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 gewandt haben, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Allgemeinverfügung ihre Rechte als Abgeordnete aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 46 Grundgesetz verletzt.

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegungen zu allen Zugangszeitpunkten der angegriffenen Entscheidung und damit zur Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2021, AZ 2 BvR 2200/18, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210707.2bvr220018§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 356a S 2 StPO

Bundesverfassungsgericht nimmt am „Sechser-Treffen“ der deutschsprachigen Verfassungsgerichte, des EuGH und des EGMR in Wien teil (Pressemeldung des BVerfG)

Am 4. und 5. Juli 2021 reiste eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König zum „Sechser-Treffen“ der deutschsprachigen Verfassungsgerichte aus Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Wien. Dort empfing sie der Präsident des österreichischen Verfassungsgerichtshofs Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter. Weitere Gäste waren unter anderem die Präsidentin des Schweizerischen Bundesgerichts Dr. iur. Martha Niquille, der Präsident des Staatsgerichtshofs Liechtenstein Dr. Hilmar Hoch, LL.M., der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union Prof. Koen
Lenaerts sowie der Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Carlo Ranzoni. Im Rahmen der Fachgespräche tauschten sich die Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte über das Nebeneinander verschiedener Grundrechtskataloge in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und der europäischen Gerichtshöfe aus. Ein weiteres Thema waren die Entscheidungen zu Maßnahmen der Pandemiebekämpfung im Lichte von Rechtsstaat und Demokratie.

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen mit Blick auf rechtsradikale Aktivitäten des Betroffenen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2021, AZ 2 BvR 950/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210706.2bvr095021Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 3 S 2 Nr 3 JAG SN, § 8 Abs 4 Nr 1 Buchst b JAG SN